Wie schon das LG Paderborn stufte nun auch das LG Hildesheim (Beschluss vom 10.05.2007, Az: 11 O 17/07) eine Abmahnung durch die e-tail GmbH als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ein. In dem Verfahren ging es nur noch um die Kosten für die inzwischen erledigte Abmahnung. Diese wurden der e-tail GmbH als Antragstellerin mit der Begründung des Rechtsmissbrauchs auferlegt. Das Gericht führt hierzu aus:
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner wegen zwei identischer Wettbewerbsverstöße im Abstand von einem Monat durch zwei verschiedene Rechtsanwaltskanzleien abgemahnt. Es ist ferner bekannt, dass ein weiteres Unternehmen, dessen Vorstand der Geschäftsführer der hiesigen Antragstellerin ist, nicht nur vor dem Landgericht Hildesheim, sondern auch bei anderen Landgerichten wiederholt ähnliche oder gleiche Wettbewerbsverstöße verfolgt hat und auch jenes Unternehmen sich verschiedener Anwaltskanzleien bedient.
Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige Sachverhalte bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien einschaltet und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgeht, gibt begründeten Anlass zu der Annahme, dass er kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse verfolgt. Das Argument, die Beauftragung mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung der juristischen Vertretung, ist bei Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden nicht überzeugend. Ginge es der Antragstellerin um die Qualitätsverbesserung, hätte sie Kanzleien nicht parallel sondern nacheinander eingeschaltet.
Es scheint so, dass die Gerichte aufgrund vermehrter Berichterstattungen über problematische Abmahnwellen dazu übergehen, § 8 Abs. 4 UWG häufiger anzuwenden und Abmahnungen als missbräuchlich zurück zu weisen. Ein weiterer Hebel gegen Abmahnungen ist die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, die in letzter Zeit ebenfalls häufiger als nicht überschritten angesehen wurde. So erkannte z.B. das OLG Koblenz, dass das Fehlen der Aufsichtsbehörde im Impressum zwar grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, dieser aber nicht geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Sollten die Gerichte diesen Trend fortsetzen, wäre das ein erfreulicher Schritt in die richtige Richtung. (cf)