Wie die Kanzlei Hild berichtet, hat das LG Paderborn einen Antrag der e-tail GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) abgeleht. Die sehr deutliche Begründung lautet insoweit:

“Dem Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war deshalb nicht zu entsprechen, weil der Antragsgegner zu Recht den Missbrauchseinwand aus § 8 Abs. 4 UWG erhebt. Die Antragstellerin gehört offensichtlich zum Kreis der Unternehmen, die sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet haben, um Internetseiten bei ebay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen.”

(Urteil im Volltext via Kanzlei Hagen Hild)

Demnach dürften die Chancen besser stehen, sich gegen entsprechende Abmahnungen zu wehren. Allerdings entschieden Gerichte hier häufig sehr unterschiedlich, so dass es sein kann, dass die e-tail GmbH nun versucht, vor anderen Gerichten einstweilige Verfügungen zu erwirken.

Auf die umfangreiche Abmahntätigkeit der Schwesterfirma BUG AG hatte Trusted Shops in einer Studie aufmerksam gemacht, die in zahlreichen Presseberichten aufgegriffen wurde, u.a. unter der Überschrift “Ranking der Top-Abmahner“.

Gegen die BUG AG hatte bereits das LG München auf Rechtsmissbrauch erkannt.

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