Den Grundsatz “zwei Juristen, drei Meinungen” hat nun das OLG Hamburg eindrucksvoll bestätigt. Uneinheitliche Rechtsprechung zwischen verschiedenen Gerichten bei “fliegendem Gerichtsstand” ist ja schon länger ein Problem für alle Online-Händler. Nun sind sogar die Senate des OLG Hamburg uneins über die bedeutsame Frage, ob das Weglassen der Angabe “inkl. Mwst zzgl. Versand” direkt neben einem Preis abmahnfähig ist oder nicht. Seit Mitte 2004 wurden Online-Händler mit zahlreichen Abmahnwellen überzogen, weil der Hinweis angeblich falsch platziert war. Der dritte und der fünfte Zivilsenat hatten nun gleich gelagerte Fälle zu entscheiden und entschieden in der Sache anders.

Im ersten Fall hatte ein Händler über eine Internetplattform Speichermedien verkauft, ohne bei jedem Preis den Hinweis „inkl. Mwst“ anzubringen. Der dritte Zivilsenat des OLG Hamburg entschied mit Beschluss v. 4.1.2007 (3 W 224/06), dass es sich um einen Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV handelt. Dies ist nichts neues, sondern wurde von diesen Richtern schon häufiger so entschieden. Der Senat nimmt in der aktuellen Entscheidung jedoch noch einmal ausdrücklich zu der Frage Stellung, ob es sich um eine Bagatelle handelt, sprich die Schwelle des § 3 UWG überschritten ist. Dies bejaht der dritte Zivilsenat wie folgt:

“Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß. Das Unterlassen der Antragsgegnerin ist vielmehr geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil insbesondere der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen…
Der Endverbraucher wird zwar regelmäßig davon ausgehen, dass ihm gegenüber mit Brutto-Preisen geworben wird. Der Zweck des Gesetzes besteht nach der amtlichen Begründung aber gerade in einer Klarstellung aus Verbrauchersicht (BR-Drucks. 579/02, S. 5) und das Gesetz will ansonsten nötige Nachfragen und die Gefahr von Missverständnissen von vornherein vermeiden… Gerade der zuletzt genannte Zweck des Gesetzes ist tangiert, denn der Verbraucher, der es aus den Angeboten gesetzesstreuer Wettbewerber gewohnt ist, mitgeteilt zu bekommen, dass die Preise sich „ incl. Umsatzsteuer “ verstehen, wird in seinem Verständnis der Preisangabe verunsichert und demjenigen Anbieter , der sich nicht an das Gesetz hält , wäre immerhin die Möglichkeit gegeben, sich anschließend unredlich zu verhalten und die Umsatzsteuer zusätzlich zu verlangen.”

Ganz anders entschied hingegen der fünfte Zivilsenat des gleichen Gerichts (Urteil v. 14.02.2007 (5 U 152/06). Der abgemahnte Händler hatte weder auf Produktübersichts- noch Produktdetailseiten Hinweise auf die enthaltene Umsatzsteuer aufgenommen. Ein Hinweis, dass diese Preise die Umsatzsteuer enthalten, erfolgte aber auf der Warenkorbseite und in den AGB. Die AGB wurden von allen Seiten aus verlinkt, so auch von den Produktdetail- und Warenkorb-Seiten. Nachdem die Abmahnung erfolglos blieb, versuchte der Abmahner den Shop-Betreiber vor dem OLG Hamburg auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und verlangte Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von € 20.000,-.

Das Landgericht hatte die Beklagte noch unter teilweiser Abweisung des Zahlungsantrages antragsgemäß verurteilt. Hiergegen ging der abgemahnte Händler in Berufung. Er ist der Auffassung, dass mit den Hinweisen in den AGB und auf der Bestellseite „Warenkorb“, dass die Umsatzsteuer in der Gesamtsumme enthalten sei, der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV Genüge getan worden sei. Der PAngV seien keine Aussagen über die Verpflichtung, die Pflichtangaben in einer räumlichen Nähe zum Angebot oder zur Werbung zu machen, zu entnehmen. Die Voraussetzungen des § 3 UWG seien nicht erfüllt. Vielmehr sei der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV, sofern hiervon ausgegangen würde, als ein Bagatellverstoß anzusehen. Der durchschnittlich informierte Verbraucher gehe ohnehin entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und entsprechend der ihm täglich gegenüber tretenden Praxis in Einzelhandelsgeschäften davon aus, dass es sich bei den angegebenen Preisen um Endpreise inklusive der Umsatzsteuer handelt. Die darüber hinausgehende von § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderte Angabe berge die Gefahr einer Irreführung des Kunden wegen der Herausstellung einer selbstverständlichen gesetzlichen Verpflichtung. Daher seien auch der Zahlungsanspruch und der Feststellungsantrag nicht begründet.

Der fünfte Zivilsenat des OLG Hamburg sieht zwar ebenso wie das Landgericht einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV, da nach diesen Vorschriften der Hinweis „inkl. Mwst“ dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssten. Dazu gehöre, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befindet oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird. Die Platzierung auf der Warenkorbseite trage dem nicht Rechnung, da die Angaben bereits bei der Werbung unter Angabe von Preisen zu erfüllen sind. Auch der Link „AGB“ weise nicht „sprechend“ auf diese Angabe hin und sei zudem nur in der Fußzeile platziert.

Das Gericht verneint jedoch einen wesentlichen Wettbewerbsverstoß. Die Bagatellschwelle sei nicht überschritten:

„aa. Für eine nur unerhebliche Beeinträchtigung spricht zunächst, dass der Unternehmer –nicht nur bei Fernabsatzverträgen- schon nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verpflichtet ist, die Preise anzugeben hat, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind, d.h. sogenannte Endpreise. Bereits hierdurch wird im weiten Umfang zugunsten des Letztverbrauchers sichergestellt, dass ihm der von ihm zu entrichtende effektive Preis genannt wird. Unklarheiten über die Preise oder deren Zustandekommens sind bereits hierdurch im Hinblick auf die Umsatzsteuer regelmäßig beseitigt. Dass der Verbraucher daneben in den Fällen des speziellen Fernabsatzvertrages auch noch die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Selbstverständlichkeit mitgeteilt bekommt, dass der Endpreis die Umsatzsteuer enthält, stellt sich im Verstoßfall nach Auffassung des Senates als allenfalls geringe Beeinträchtigung der Interessen des Verbrauchers und auch der sonstigen Marktteilnehmer dar.

bb. Zu dem gleichen Ergebnis führt auch die Erwägung, dass der durchschnittlich verständige Verbraucher schon aufgrund des ihm gewohnten, langjährig üblichen Preisauszeichnungsverhaltens insbesondere der Einzelhändler an die Nennung von Preisen einschließlich der Umsatzsteuer gewöhnt ist. Er wird daher bei den im Fernabsatz genannten Preisen –unabhängig von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV- davon ausgehen, dass die dort genannten Preise Endpreise sind, also die Umsatzsteuer umfassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. PAngV materiell als eher geringfügig dar.

cc. Entscheidend für die Annahme einer nur unerheblichen Beeinträchtigung ist vorliegend, dass die Beklagte die erforderliche Angabe in aller Deutlichkeit auf der Seite „Warenkorb“ mitteilt. Unmittelbar unter der Gesamtsumme (Endpreis) befindet sich der Hinweis, dass „die Umsatzsteuer in der Gesamtsumme enthalten“ ist (Anlage JS 3). Hierdurch wird die Angabe zwar im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV zu spät, aber doch noch vor Abgabe der zum Vertragsabschluss führenden Willenserklärung gemacht. Hierdurch ist das Beeinträchtigungspotential des Verstoßes weiter entschärft.“

Im Ergebnis wurden somit der Unterlassungs- und Zahlungsanspruch gegen den abmahnenden Konkurrenten zurückgewiesen. Interessant ist, dass der 5. Zivilsenat die Revision gegen die Entscheidung nicht zuließ, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitze. Beim BGH läuft jedoch gerade ein Revisionsverfahren gegen eine Entscheidung des 3. Zivilsenats in genau dieser Angelegenheit. Verhandlungstermin ist der 6. Juni 2007 (Az. I ZR 143/04). Bleibt zu hoffen, dass der BGH im Sinne des 5. Zivilsenats entscheidet und damit Abmahnwellen wegen fehlerhaft platzierter Hinweise endgültig den Boden entzieht. (cf)

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