Gegenwärtig herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Gestaltung der Information und Belehrung über das Widerrufsrecht im Internethandel. Das LG Halle hat in einem viel beachteten Urteil die Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 der BGB-InfoV für unwirksam erklärt und die Privilegierung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht gelten lassen. Unlängst stellte das KG die Privilegierung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV in Frage. Diese Rechtsprechung stellt für Internethändler ein hohes Risiko dar, weil Abmahnungen wegen Verwendung des Musters drohen und ein Widerruf mangels korrekter Belehrung auch noch nach Monaten oder Jahren möglich wäre.
Betroffen sind kleingewerbliche eBay-Powerseller und große Versandhandelsunternehmen gleichermaßen. Das Muster wird schon seit seiner Einführung 2002 wegen der mangelnden Handhabbarkeit und Zweifeln über die Vereinbarkeit mit den europäischen und bundesgesetzlichen Vorgaben kritisiert. Der Gesetzgeber nutzte jedoch trotz Neufassung des Musters im Jahr 2004 nicht die Möglichkeit, bekannte Fehler zu korrigieren. Auch Ende 2006 sieht die Bundesregierung trotz Kritik aus Literatur und Rechtsprechung keinen Anlass, das Muster zu überarbeiten.
In einem Beitrag der Zeitschrift Multimedia und Recht wird untersucht, ob der Internethändler noch gut beraten ist, das Muster zu verwenden.
Zusammenfassung
Durch die im Jahr 2000 eingeführten Fernabsatzvorschriften wurde der Unternehmer einerseits einem nie da gewesenen, sprachlich misslungenen Regelungsdickicht ausgesetzt. Andererseits sind die Folgen bei Verstößen im Vergleich zur europäischen Vorgabe unverhältnismäßig hoch (endloses Widerrufsrecht, Abmahnungen). Um diese Doppelbelastung abzumildern, wurde 2002 die amtliche Musterbelehrung eingeführt.
Trotz nachhaltiger Kritik aus der Literatur wurde das Muster 2004 nur unwesentlich überarbeitet und die vorhandenen Fehler nicht korrigiert. Eine Korrektur wäre wegen tiefgreifender Änderungen im Fernabsatzrecht damals möglich und geboten gewesen.
In der BGB-InfoV wird zwar bestimmt, dass das Muster nicht nur zur Belehrung in Textform, sondern auch zur vorvertraglichen Information verwendet werden kann (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV). Das Muster ist jedoch für den Einsatz im Internethandel ungeeignet, weil für die Textformbelehrung konzipiert ist. Tatsächlich haben Internethändler jedoch das Bedürfnis, einen einheitlichen Text zu verwenden.
Das amtliche Muster enthält zahleiche inhaltliche Schwächen. So wird der Fristbeginn z.B. unpräzise ("frühestens") und nach einigen Auffassungen sogar falsch dargestellt, weil die Frist "am Tag nach Erhalt" der Belehrung beginnt. Auch sind handfeste Fehler enthalten, wie z.B. der Hinweis auf einen Wertersatzanspruch, der bei Belehrung nach Vertragsschluss gar nicht besteht, auf den aber gleichwohl im Muster auch in dieser Konstellation hingewiesen wird.
Das Argument, trotz der Fehler könne das Muster nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, weil die BGB-InfoV und das BGB normenhierarchisch auf der gleichen Ebene stünden (so z.B. das LG Münster), greift seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr. Angesichts der Entstehungsgeschichte des Musters ist jedoch auch keine vollständige Unwirksamkeit anzunehmen. Bei der Auslegung der Gesetze muss berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber 2004 keinen Änderungsbedarf gesehen hat.
Gleichwohl müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, sich auf ein verlängertes Widerrufsrecht zu berufen, und Wettbewerber müssen irreführende Widerrufsklauseln abmahnen können. Im konkreten Einzelfall kann die Verwendung des Musters daher wettbewerbswidrig sein. So kann z.B. der Verbraucher annehmen, er müsse Wertersatz für die Nutzung der Ware während der Widerrufsfrist leisten, weil dies so im Muster steht, obwohl tatsächlich gar kein Anspruch besteht.
Die Erstellung eigener Belehrungen ist keine Lösung des Problems, weil angesichts uneinheitlicher Rechtsprechung und des "fliegenden Gerichtsstandes" im Internet niemand mehr mit der erforderlichen Gewissheit sagen kann, welche Formulierungen bundesweit Bestand haben. Eine Korrektur einzelner Fehler im Muster führt zu einem Wegfall der gesetzlichen Privilegierung, was ebenfalls nachteilig für den Händler ist. Die einzige Lösung ist daher eine Korrektur aller Fehler und die Neuverkündung des Musters, wie dies etwa von der FDP gefordert wird.
Ein Unternehmer, der das amtliche Muster verwendet, kann wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden und ist einem endlosen Widerrufsrecht ausgesetzt. Seit 2002 ist den Ministerialbeamten des Bundesjustizministeriums nicht gelungen, was sie einem Kleingewerbetreibenden abverlangen. Gleichwohl bekräftigt die Bundesregierung noch 2007 den gesetzten Vertrauenstatbestand und verschließt die Augen vor der Abmahnrealität. Wegen der garvierenden Versäumnisse bei Schaffung, Überarbeitung und Bekräftigung des Vertrauenstatbestandes in der drittschützenden BGB-InfoV besteht ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, wenn ein Widerruf des Vertrags oder eine Abmahnung auf das fehlerhafte Muster zurückzuführen ist.
Originalbeitrag: Föhlisch, Ist die Musterwiderrufsbelehrung für den Internethandel noch zu retten?, in MMR 2007, 139 ff.
Über einen Antrag der FDP zur Korrektur des Musters wird derzeit im Bundestag debattiert.
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