Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.8.2006 (2/2 O 404/05) der T-Online International AG die Verwendung von fünf AGB-Klauseln untersagt, weil die Regelungen den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern geht in die Berufung zum OLG Frankfurt.
Folgende Klauseln wurden für unwirksam erklärt:
"Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von der T-Online AG nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist die T-Online AG berechtigt, anstatt des bestellten Produkts ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten."
"Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern; daneben hat der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz i.R.v. Punkt 6."
"Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung, samt Innenverpackung und - soweit mitgeliefert - in einer Antistatikhülle zurückzusenden."
"Die T-Online AG behält sich vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL Sondervereinbarungen und Onlineanzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist."
"Die T-Online AG ist des Weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweiligen Leistungs- und Produktbeschreibungen mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die T-Online AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrags wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte T-Online zunächst zuvor vergeblich im Wege der Abmahnung aufgefordert, sich auf die fraglichen Klauseln nicht mehr zu berufen. T-Online kam dem jedoch nicht nach, sondern vertrat die Auffassung, die beanstandeten Bedingungen verstießen nicht gegen geltendes Recht. Dies gelte insbesondere dann, wenn man sie im Kontext der übrigen Bestimmungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lese und ihre Platzierung innerhalb derselben berücksichtigte. Dieser Auffassung erteilte das Landgericht jedoch eine Absage und gab der Klage der Verbraucherzentrale statt.
Der Vorbehalt, ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt liefern zu dürfen, wenn das bestellte nicht verfügbar ist, sei wegen Verstoßes gegen § 308 Ziffer 4 BGB unwirksam. Dieser sei dem Kunden nicht zumutbar, da der Umfang möglicher Änderungen nicht hinreichend bestimmt ist. Auch bleibe das Interesse vieler Kunden an einer besonderen optischen Gestaltung des Kaufgegenstandes unberücksichtigt. So würden beispielsweise Mobiltelefone gerade von jüngeren Käufern nicht nur zum Telefonieren, sondern zugleich als Statussymbol erworben. In diesem Falle seien nicht die Qualität und der Preis für die Kaufentscheidung ausschlaggebend, sondern Marke, Typ und das Aussehen des Produkts. Das Gericht führt weiter aus:
"Unberücksichtigt bleiben auch die Interessen der Kunden, die bei der Ersatzbeschaffung daran interessiert sind, ein möglichst gleich zu bedienendes Gerät zu erhalten, um keine Bedienungsanleitung studieren und um nicht umlernen zu müssen. Mit einem in den technischen Möglichkeiten gleichwertigen, aber anders zu bedienenden Gerät ist diesen Kunden nicht gedient. Die Beklagte wendet sich indes auch an diesen Kundenkreis. Im Übrigen verpflichtet sich die Beklagte mit der Zusage der Lieferung eines in Qualität und Preis gleichwertigen Produkts noch nicht einmal, ersatzweise eine Sache zu liefern, die die gleichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten aufweist und genauso wie die bestellte Sache zusammen mit anderen Geräten eingesetzt werden kann. Unter gleicher Qualität kann auch verstanden werden, dass nur die Lebensdauer, Zuverlässigkeit, Störungsanfälligkeit, Robustheit und Deutlichkeit der optischen bzw. akustischen Anzeigen gleich ist."
Die Regelung zur Originalverpackung erwecke bei kundenfeindlicher Auslegung den Eindruck, dass damit das bei Fernabsatzverträgen einzuräumende Rückgaberecht über die in 312 d Abs. 4 BGB genannten Fälle hinaus eingeschränkt werde und sei somit ebenfalls unwirksam. Das Landgericht ist damit auf einer Linie mit den Landgerichten Stuttgart, Konstanz, Coburg u.a. sowie dem OLG Hamm, die ebenfalls ähnliche Klauseln für unwirksam erklärt hatten. Interessant ist, dass das LG Frankfurt differenziert und eine Bitte um Verwendung der Originalverpackung im eigenen Interesse für zulässig hält:
"Dem Kunden obliegt es nach dieser Klausel, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung zurückzusenden. Ein durchschnittlicher Kunde erkennt nicht, dass hier nur der Eindruck erweckt wird, zur Rücksendung in der Originalverpackung verpflichtet zu sein, tatsächlich aber nur seine Obliegenheit angesprochen wird, dass es zur Vermeidung rechtlicher Nachteile in seinem eigenen Interesse liegt, die Originalverpackung zu verwenden, weil so am ehesten gewährleistet ist, dass die Ware bei der Rücksendung nicht beschädigt wird. Es ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht zuzumuten ist, dies dem Kunden offen zu sagen."
Für nichtig erklärten die hessischen Richter auch die Klausel, mit der sich T-Online ein Änderungsrecht seiner AGB eingeräumt hatte. Sie erwecke bei kundenfeindlicher Auslegung den Eindruck, als sei es der Beklagten jederzeit gestattet, die Grundlagen des Vertrages und damit diesen selbst einseitig zu ändern. Insoweit liege zumindest ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB vor. Hieran ändere auch der Hinweis auf die Zumutbarkeit in Nr. 1 der Klausel nichts. Nach dieser Formulierung lasse sich nicht abschätzen, in welchem Maße und in welchem Rahmen Änderungen für den Käufer zumutbar sind. (CF)
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