LG Düsseldorf: Unzulässige Einschränkungen des Widerrufsrechts

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil v. 17.5.2006 (12 O 496/05) mehrere Klauseln zum Widerrufsrecht für unwirksam erklärt. Demnach wird das Widerrufsrecht unzulässig eingeschränkt, wenn der Verkäufer verlangt, dass die Rücksendung der Ware unter Beifügung der Original-Rechnung und in der Original-Verpackung erfolgen muss. Unzulässig ist auch, folgende Warengruppen von dem Widerrufsrecht auszunehmen: Gebrauchtwaren, neuwertige Waren, diverse elektrische Geräte, bei welchen die Schutzfolien, Schutzhüllen oder ähnliches entfernt wurden, Konkurs und B-Waren, Vorführmodelle. Schließlich wurde eine Klausel für unwirksam erklärt, die bestimmt, dass bei Rücksendung der Ware im Rahmen des Widerrufsrechts die Kunden die Versandgefahr tragen sollen.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Internetversandhandel. Im Online-Shop der Beklagten befanden sich die fraglichen Klauseln zum Widerrufsrecht und zur Transportgefahr. Zudem fehlte auch ein Hinweis auf die Identität ihres Geschäftsführers. Zwar wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, der Shop aber nur dahingehend geändert, dass als Geschäftsführer "H. M." angeführt wurde. Die von der Unterlassungserklärung erfassten Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen blieben unverändert. Die Wettbewerbszentrale forderte daraufhin zur Zahlung der Vertragsstrafe auf, woraufhin die Beklagte um Ermäßigung der zu zahlenden Vertragsstrafe auf ein Zehntel bat, was die Wettbewerbszentrale ablehnte. Die Beklagte führte an, die Veränderung des Internetauftritts durch einen Dienstleister habe einige Zeit in Anspruch genommen, und die Vertragsstrafenhöhe sei sittenwidrig.

Dem erteilte das Gericht eine Absage und gab der Wettbewerbszentrale Recht. Gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UklG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG kann verlangt werden, dass der volle Name inkl. des Vornamens angegeben wird, so dass die Identifizierung der Person gewährleistet ist: "H. M." genügt diesen Anforderungen nicht. Auch ist § 6 TDG ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG.

Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der AGB-Klauseln ergibt sich aus § 1 UklaG, §§ 307 Abs. 1, 312 d Abs. 1, 357 Abs. 2 BGB. Die Wettbewerbszentrale ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG anspruchsberechtigt. Die Klauseln schränken das Widerrufsrecht aus § 312 d Abs. 1 BGB in unzulässiger Weise ein und benachteiligen die Verbraucher im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen. Sie gehen über die in § 312 d Abs. 4 BGB verankerten Ausnahmen hinaus. § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB sieht nur vor, dass das Widerrufsrecht bei bestimmten entsiegelten Datenträgern nicht besteht, nicht - wie in der von der Beklagten verwendeten Klausel - bei fehlender Originalverpackung und -rechnung bei jeglicher Ware. Auch sieht § 312 d Abs. 4 BGB nicht die Möglichkeit vor, das Widerrufsrecht für bestimmte Warengruppen ganz auszuschließen, mit Ausnahmen in § 312 d Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BGB, die bei der vorliegend beanstandeten Klausel jedoch nicht greifen.

Die Klausel "Bei einer Rücksendung haften wir weder für Beschädigung noch für Verlust der Ware", verstößt gegen §§ 357 Abs. 2 i.V.m. 307 BGB. Gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB trägt die Gefahr der Rücksendung der Unternehmer, d.h. der Verbraucher wird auch bei Verschlechterung oder Untergang der Sache von seiner Rückgewährpflicht frei. Hiervon weicht die streitgegenständliche Klausel unangemessen zum Nachteil der Verbraucher ab.

Der Wettbewerbszentrale wurde auch ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zugesprochen. Die Internetseite, wie sie am 01.04.2005 abrufbar war, enthält von der Unterlassungserklärung erfasste Klauseln und eine unzureichende, gegen § 6 TDG verstoßende Bezeichnung des Geschäftsführers. Hierin liegt eine schuldhafte Verletzung der von der Beklagten akzeptierten Unterlassungspflicht. Der Einwand der Beklagten, sie habe einen Dritten als Dienstleister eingeschaltet und die Korrektur habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, ist unerheblich. Er steht der Verwirkung der Vertragsstrafe nicht entgegen. Die Klägerin hat dargelegt und bewiesen, dass der Beklagte der Unterlassungserklärung zuwider gehandelt hat. Die eingeklagte Vertragsstrafe ist auch der Höhe nach gerechtfertigt (hier: 3.500,- EUR).

Dass ein vollständiges Impressum Pflicht ist und das Widerrufsrecht nicht unzulässig eingeschränkt werden darf, ist Trusted Shops Mitgliedern seit langem bekannt. Oft steckt der Teufel aber im Detail. Häufig wird z.B. im Rahmen der Widerrufsbelehrung darum gebeten, eine Kopie der Rechnung beizulegen. Verpflichtet ist der Kunde hierzu aber nicht, zumal durch das Kopieren Aufwand und Kosten entstehen. Es muss daher klar sein, dass die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht davon abhängt. Gefährlich ist es auch, Fristen aus einer unterschriebenen Unterlassungserklärung einfach verstreichen zu lassen. Nach unseren Erfahrungen ist die Wettbewerbszentrale hier sehr kulant, ziehen mehrere Wochen ins Land, gibt es aber kein Pardon mehr. Wettbewerber beantragen in der Regel schneller eine einstweilige Verfügung und machen die Vertragsstrafe geltend. Und dann wird es richtig teuer. (cf)

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15.11.06