Wie wir bereits im Zusammenhang mit den Entscheidungen zur verlängerten Widerrufsfrist bei eBay des OLG Hamburg und des KG Berlin berichteten, hat das LG Flensburg abweichend mit Urteil vom 23.08.2006 (6 O 107/06) entschieden, dass sich die Frist auch bei eBay Angeboten nicht auf einen Monat verlängert. Vielmehr genüge es zur Wahrung der Textform und somit für die zweiwöchige Frist und Geltendmachung von Wertersatz nach § 357 Abs. 3 BGB, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken. § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB sei eine dem § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgehende spezialgesetzliche Regelung, weshalb die Widerrufsbelehrung auch erst mit der Ware zugeschickt werden könne. Schließlich genüge die Musterbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und sei somit wirksam.
Das Urteil ist ein Hoffnungsschimmer für alle eBay-Händler, die von Abmahnungen wegen einer angeblich fehlerhaften Belehrung (zwei Wochen) oder Geltendmachung von Wertersatz betroffen sind. Anders als die beiden Oberlandesgerichte aus Hamburg und Berlin entschied das Landgericht, dass auch bei eBay die zweiwöchige Frist gilt. Allerdings ist es zu früh, Entwarnung zu geben. Im Gegenteil: die unterlegene Partei ist in diesem Verfahren in die Berufung gegangen. Der Verhandlungstermin von dem OLG Schleswig fand am 14.11.2006 statt, das Urteil wird am 28.11.2006 verkündet. Es bleibt zu hoffen, dass das OLG Schleswig im Sinne der Vorinstanz entscheidet. Wird die Revision zugelassen, könnte auch der BGH eine Klärung der strittigen Rechtsfrage herbeiführen.
Wir werden Sie über den Gang des Verfahrens auf dem Laufenden halten. Das Urteil des LG Flensburg ist abrufbar unter: http://www.internetrecht-rostock.de/lg-flensburg-6-o-107-06.pdf. (cf)