Der BGH hat mit Urteil vom 14.6.2006 (I ZR 75/03) entschieden, dass es für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung genügen kann, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Damit ist nun eine schon bislang weit verbreitete Auffassung zur AGB-Einbeziehung höchstrichterlich bestätigt worden.

Im entschiedenen Fall ging es um die Einbeziehung der AGB eines Paketdienstes. Der Kläger erteilte der Beklagten per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zu befördern. Die Internet-Seite der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt: “An dieser Stelle haben Sie die Möglichkeit, uns einen Versandauftrag online zu erteilen. … Ihren Versandauftrag erteilen Sie nach den AGB’s …” Darunter befinden sich Felder, die für die Erteilung des Versandauftrags ausgefüllt werden müssen. Durch Anklicken des unterstrichenen Worts “AGB”s” können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgerufen und ausgedruckt werden. Die AGB enthalten u.a. eine Haftungsbeschränkung auf 1.000 DM.

Ein Mitarbeiter der Beklagten holte das Paket bei dem Kläger ab. Das Paket geriet bei der Beklagten in Verlust. Daraufhin zahlte die Beklagte unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend der Haftungsbeschränkung an den Kläger einen Betrag von 1.000 DM.

Der BGH geht in seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass zwischen den Parteien ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen ist, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket beim Kläger abgeholt hat. Sodann führt der BGH zur Einbeziehung der AGB aus:

“Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte dem Kläger dadurch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG), dass diese durch Anklicken des unterstrichenen Wortes “AGB”s” auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.”

Nachfolgend setzt sich der BGH noch mit dem Zustandekommen des Vertrages und der Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung auseinander. Im Ergebnis wird das Berufungsurteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH hat eine schon bislang weit verbreitete Auffassung zur AGB-Einbeziehung höchstrichterlich bestätigt. Nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erforderlich. Ein Hinweis ist ausdrücklich, wenn er so angeordnet und gestaltet ist, dass ein Durchschnittskunde ihn selbst bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersehen kann. Wenn sich die AGB nicht vollständig auf der Bestellseite oberhalb des Bestell-Buttons befinden (z.B. in einer Scrollbox), muss daher durch einen Link namens “AGB” auf die Vertragsbestimmungen verwiesen werden. Zusätzlich besteht die Pflicht, dem Kunden die AGB in Textform (Papier, E-Mail) zu übermitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) und die Möglichkeit zu verschaffen, diese bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Eine Platzierung dieses Links allein auf der Startseite ist keinesfalls ausreichend, da der Verbraucher auch anderweitig in das Angebot einsteigen kann, abgesehen davon, dass es nicht immer eine eindeutige Startseite gibt. Die Platzierung eines Links allein in der Menüleiste ist dann nicht ausreichend, wenn er vom Verbraucher bei der Bestellung übersehen werden kann, etwa weil er sich nur in einer Fußzeile unterhalb des Bestellbuttons findet. Der Link auf die AGB muss vielmehr so platziert werden, dass er im Bestellverlauf zwangsweise passiert wird, z.B. über dem Bestell-Button. AGB werden nicht einbezogen, wenn der Verbraucher im Rahmen der Online-Bestellung nur zufällig auf die Bestimmungen stoßen kann. Für die Widerrufsbelehrung gilt ein höherer Transparenzmaßstab. (CF)

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Weitere Informationen zur Einbeziehung von AGB erhalten Sie in Kapitel II 5 d) des Trusted Shops Praxishandbuchs

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