Nachstehend haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zu den neuen Entscheidungen zusammengestellt.
Muss ich die Widerrufsfrist bei eBay jetzt ändern?
Es besteht kein Zwang, die Frist bei eBay zu ändern, sondern es gibt „nur“ zwei obergerichtliche Entscheidungen, die eine bestimmte Auffassung der einschlägigen Bestimmungen haben. Es ist möglich, dass andere Oberlandesgerichte hier eine abweichende Auffassung vertreten und das Merkmal „Textform“ oder „nach Vertragsschluss“ anders auslegen als die Gerichte jetzt. Die Gegenauffassungen wurden schon 2004 und 2005 in rechtswissenschaftlichen Aufsätzen vertreten, mit denen sich die Gerichte nicht befasst haben. Das Problem ist allerdings, dass Abmahnanwälte bereits unterwegs sind und bei bundesweit abrufbaren eBay-Auktionen der sog. „fliegende Gerichtsstand“ gilt. D.h. diese Anwälte werden natürlich nach Hamburg oder Berlin gehen, weil sie hier ihre Abmahnung durchsetzen können. Man muss bei der Frage „Was tun, um Abmahnungen zu vermeiden?“ also immer durch die Brille des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg schauen. Die Wettbewerbszentrale schreibt hierzu: „Die Einräumung eines zweiwöchigen Widerrufsrechts und die entsprechende Belehrung wird - auch bei gewerblichen Internet-Auktionen - von der Wettbewerbszentrale nicht beanstandet. Uns ist aber bekannt, dass zahlreiche Mitbewerber und Rechtsanwälte die unklare Rechtslage ausnutzen und flächendeckend abmahnen. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ist aufgrund der unklaren Rechtslage dennoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung (die bereits mit Kosten verbunden sein wird) nicht empfehlenswert.“
Genügt bei eBay nicht eine Belehrung auf der Artikelseite oder in der Bestätigungsmail?
Legt man die Sichtweise dieser beiden Gerichte zugrunde, ist
Eine Belehrung kurz nach Erhalt des Zuschlags erfolgt deshalb in den Augen der Gerichte zu spät, um den zweiwöchigen Fristlauf auszulösen.
Gelten die Gerichtsentscheidungen auch für „normale“ Onlineshops?
Nach der zweistufigen Informationspflicht gemäß § 312c Abs. 1 und Abs. 2 BGB (nebst Bezugsnormen) muss bei eBay - wie auch in einem „normalen“ Onlineshop - 1. in flüchtiger Form (Internetseite) über das Widerrufsrecht informiert werden und 2. in Textform (E-Mail, Papier) über das Widerrufsrecht belehrt werden. Der Unterschied zwischen eBay und einem Shop ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen wird, der für die Länge der Frist relevant ist. Hierzu heißt es in § 9 der eBay-AGB (http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?ssPageName=f:f:DE):
„§ 9 Vertragsschluss
Indem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt es ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. ...
Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. ...
Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die eBay-Website eingestellten Artikels zustande.
Angebote auf der eBay-Website können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit der Sofort-Kaufen-Option (Festpreis) versehen werden. In diesem Fall kommt ein Vertrag über den Erwerb des Artikels unabhängig vom Ablauf der Angebotszeit und ohne Durchführung einer Online-Auktion bereits dann zu dem in der Option bestimmten Festpreis zustande, wenn ein anderes Mitglied diese Option ausübt. ...“
In dem Moment, in dem der Kunde das Höchstgebot abgibt, ist also der Vertrag bereits geschlossen, so dass eine E-Mail (Textform) mit der Belehrung in Textform erst kurz nach Vertragsschluss zugestellt werden kann. In einem „normalen“ Shop kann zumindest bedingt Einfluss auf den Vertragsschluss genommen werden (siehe zum Thema auch Kap. II 5 e) TS-Praxishandbuch) und dieser auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden (anders z.B. im französischen Recht). So ist etwa die Regelung möglich:
„Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. ...
Durch Anklicken des Buttons [Bestellen] geben Sie eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.“
In diesem Fall kommt der Vertrag nicht schon mit der Bestellung des Kunden, sondern erst durch die Bestätigung des Shops zustande, so dass die Belehrung mit der Bestätigung zeitgleich (und nicht erst später) erfolgen kann. Daher sind Onlineshops, die den Vertragsschluss so regeln und die Widerrufsbelehrung in der E-Mail-Bestätigung unterbringen, von den Gerichtsentscheidungen nicht betroffen.
Welche Auswirkungen haben die Entscheidungen auf die Wertersatzpflicht?
Voraussetzung für die Geltendmachung von Wertersatz wegen Benutzung der Ware während der Widerrufsfrist ist nach § 357 Abs. 3 BGB ebenfalls, dass der Verbraucher „spätestens BEI Vertragsschluss in Textform“ belehrt wurde. In einem Shop ist dies möglich, weil die Belehrung mit der Bestellannahme per E-Mail verknüpft werden kann. Bei eBay geht das jedoch nicht, d.h. die Belehrung erfolgt NACH Vertragsschluss zu spät, und vom Kunden kann kein Wertersatz verlangt werden. Dies führt zu dem völlig absurden Ergebnis, dass ein Kunde sich Ware einen Monat ausleihen und benutzen könnte, ohne dass der Händler dafür einen Abzug vom Kaufpreis vornehmen könnte. Dieses Ergebnis ist für mich ein Grund, die Entscheidungen aus Berlin und Hamburg als falsch einzustufen und für ein anderes Textformverständnis (Download reicht) oder eine sog. teleologische Reduktion des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB „alsbald nach“ zu plädieren. Einige Stimmen meinen auch, dass § 312c Abs. 2 BGB, nach dem eine Belehrung „spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher“ genügt, spezieller ist als § 355 BGB und damit vorrangig gilt. Da die Entscheidungen aber nun einmal in der Welt sind, müssen wir zur Beurteilung des Abmahnrisikos leider in der Sichtweise der Gerichte bleiben. Angenommen, ein Wertersatzanspruch wegen Ingebrauchnahme kann mangels Erfüllen der Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 nicht geltend gemacht werden, wäre ein Hinweis auf diesen Anspruch für den Verbraucher irreführend. Wenn ich als Händler keinen Wertersatz verlangen kann, ist der Hinweis in der Belehrung hierauf falsch und abmahngefährdet. Wenn Sie also eine selbst erstellte Widerrufsbelehrung (kein amtliches Muster) verwenden, sollten Sie die Wertersatzklausel streichen, wenn Sie Abmahnungen vermeiden wollen.
Kann ich bei eBay weiterhin das amtliche Belehrungsmuster verwenden?
Die amtliche Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums (www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html) enthält einen Hinweis auf Wertersatz unabhängig davon, ob der Text vor oder nach Vertragsschluss eingesetzt wird. Der Hinweis auf den Wertersatz ist im Muster nicht etwa optional wie z.B. der Hinweis auf die 40-EUR-Klausel, der nach Gestaltungshinweis 7 aufgenommen werden kann oder nicht. Gestaltungshinweis 1 schreibt lediglich vor, dass die Frist bei Belehrung nach Vertragsschluss auf 1 Monat statt 2 Wochen zu setzen ist. Der Wertersatzhinweis ist nach den Gestaltungshinweisen nicht zu löschen. Dies ist neben anderen handwerklichen Defiziten ein weiterer schwerer Fehler im Text des Bundesjustizministeriums. Dies führt dazu, dass Sie entweder den Hinweis gleichwohl aus dem Muster löschen und den Verbraucher nicht insoweit in die Irre führen oder aber den Gestaltungshinweisen des Musters Folge leisten, den Hinweis nicht entfernen und so Gefahr laufen, dass Sie durch Konkurrenten wegen Verwendung eine Musters des Bundesjustizministeriums (!) abgemahnt werden können und die Widerrufsfrist wegen einer fehlerhaften Belehrung unendlich läuft. Wenn Sie den Hinweis jedoch aus dem Muster löschen, haben Sie nicht mehr die Garantie nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, in dem es heißt „die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwendet wird.“ Sobald Sie eine Änderung an dem Muster vornehmen, müssen Sie die sonst noch im Muster enthaltenen Fehler (z.B. zum Fristbeginn, zur Gefahrtragung und weiteren Punkten) korrigieren, da ein nur teilweise verwendetes amtliches Muster wettbewerbswidrig ist.
Wenn Sie, was wir empfehlen, das amtliche Muster verwenden, gibt es folgende Optionen für eBay-Belehrungen:
Ich würde nach langen Diskussionen mit verschiedenen Fachleuten derzeit die Variante 2 empfehlen, d.h. Sie ändern nur die Frist und lassen die Wertersatzklausel in der Belehrung, um dem amtlichen Muster zu folgen. Wenn Sie eine Abmahnung wegen dieser Wertersatzklausel erhalten, könnten Sie eine Staatshaftungsklage gegen das Bundesjustizministerium einreichen.
Wo erhalte ich weitere Informationen zum Thema?
Im Mitgliederforum "Sicherheit und Recht" können Sie allgemeine Fragen stellen und die Thematik mit anderen Trusted Shops Mitgliedern diskutieren. (CF)