Landgerichte: "Rücksendung nur in Originalverpackung" unzulässig

Bereits in den Jahren 2003 und 2004 gab es verschiedene Gerichtsentscheidungen (u.a. vom OLG Hamm) zum Thema Originalverpackung und Widerrufsrecht. Nun haben kürzlich gleich drei Landgerichte entschieden, dass es gegenüber dem Verbraucher unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig ist, die Ausübung des Widerrufsrechtes davon abhängig zu machen, dass die Ware originalverpackt ist. Man kann also mittlerweile von gefestigter Rechtsprechung sprechen.

Das LG Stuttgart entschied mit Urteil v. 29.5.2006 (37 O 44/06 KfH), dass ein Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberecht für Waren, die bei eBay nicht im Wege des Sofortkaufs erworben werden, unzulässig ist. Zudem darf die Ausübung des Widerrufsrechts nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Ware in Originalverpackung oder unbenutzt zurückgegeben wird oder eine Kopie der Rechnung und des Zahlungsnachweises vorgelegt wird. Das LG Konstanz (Urteil v. 5.5.2006, 8 O 94/05 KfH) hatte die Klausel „im Original, ungetragenen, unbeschädigten Zustand“ zu beurteilen und stufte diese ebenfalls als wettbewerbswidrig ein. Zudem ist auch die Klausel „wir gewähren 14 Tage Rücknahmegarantie ab Erhalt der Waren (Poststempel)“ unzulässig, da die zweiwöchige Widerrufs- bzw. Rückgabefrist hiermit unzulässig verkürzt wird. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware. Das LG Coburg entschied mit Urteil v. 9.3.2006 (1HK 0 95/05), dass ein eBay-Anbieter gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wenn er eine Widerrufsbelehrung verwendet, wonach eine Rückabwicklung des Vertrages nur bei Rückgabe der Originalverpackung erfolgen könne. Eine solche zum Nachteil des Verbrauchers abweichende und damit gemäß § 312f BGB unwirksame Regelung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Marktverhaltensregelung des § 355 BGB.

Nach Ziffer 12 der Trusted Shops Anforderungen sind solche Klauseln schon seit dem Jahr 2000 nicht zulässig, d.h. in der Prüfung haben wir ggf. von Ihnen verwendete AGB diesbezüglich beanstandet. Wurden im Nachhinein keine Änderungen vorgenommen, haben Trusted Shops Mitglieder also keine Abmahnungen zu befürchten. Wenn Sie dem Kunden die Verwendung der Originalverpackung nahe legen, ist dies zulässig, darf aber nicht zur Bedingung für die Ausübung des Widerrufs gemacht werden. Entsprechende Muster finden Sie im Trusted Shops Praxishandbuch (z.B. in M47). (CF)

11.09.06