Angaben zur LieferungDie AGB-Klausel “Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Katalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde” ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam, entschied das OLG Frankfurt. Das Gericht beschäftigte sich außerdem mit einer Änderungsklausel in den AGB eines Online-Shops.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen ein großes Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche auf Unterlassung der Verwendung der zitierten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 10.11.2005, 1 U 127/05) wies die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt (wir berichteten) als unbegründet zurück.

Klausel zu unverbindlichen Lieferzeiten

Die Klausel zu unverbindlichen Lieferfristen benachteilige die Vertragspartner der Beklagten wider Treu und Glauben unangemessen, da die Lieferzeit für den Regelfall offen gehalten wird, was nicht zulässig sei. Mangels Fälligkeit der Leistung würden die Kunden zudem davon abgehalten, Erfüllungs- oder Verzugsansprüche geltend zu machen, was zugleich einen Verstoß gegen § 309 Nr. 8a BGB begründe.

Änderungsklausel

Der Händler verwendete außerdem die Klausel

“Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von XY nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist XY berechtigt, anstatt des bestellten Produktes ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern.”

Auch diese ist unwirksam und damit wettbewerbswidrig, entschied das Gericht.

Der Änderungsvorbehalt bezieht sich auf Verträge, die durch Bestellung des Kunden und elektronische Zusendung einer Auftragsbestätigung zustande kommen. In diesem Fall bezwecke der Änderungsvorbehalt, die Erfüllungswirkung auch dann eintreten zu lassen, wenn eine andere als die geschuldete Leistung bewirkt wird. Der Kunde hätte dann keine Sachmängelansprüche. Nach § 308 Nr. 4 BGB hänge die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon ab, ob die Änderung der Leistung dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders zumutbar ist. Änderungsgründe müssen schwerwiegend sein, um den Bindungsgrundsatz verdrängen zu können.

Bei maßgeblicher kundenfeindlichster Auslegung erfasse die Klausel als Unterfall der Leistungsstörung auch die Nichtverfügbarkeit infolge eines vorübergehenden Leistungshindernisses. In nur zu einer Leistungsverzögerung führenden Umständen liege aber kein schwerwiegender Änderungsgrund. Vielmehr weiche ein solches einseitiges Änderungsrecht so weit von dem in § 276 Abs. 1 BGB geregelten Beschaffungsrisiko und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die dem Schuldner bei der Beschaffung von Gattungsschulden zuzumutenden Schwierigkeiten ab, dass sie durch ein anerkennenswertes Interesse des Verwenders nicht mehr gedeckt sei.

Überdies müssten die Gründe und der Umfang des Änderungsvorbehalts in der AGB-Bestimmung genau angegeben werden, damit der Kunde beurteilen kann, ob er eine Leistungsänderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders hinzunehmen hat. Auch diesen Anforderungen genüge der in der Klausel geregelte Änderungsvorbehalt nicht. Der Kunde könne angesichts der geringen Konkretisierung des Regelungssachverhalts “wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von der … AG nicht zu vertretenden Gründen” kaum abschätzen, wann und unter welchen Umständen er mit einer Abweichung von der geschuldeten Leistung rechnen muss.

Leistungsänderung ist nicht zumutbar

Außerdem folgt das OLG auch der Auffassung des Landgerichts, dass Zumutbarkeit der Leistungsänderung für den Kunden zu verneinen ist, weil dessen Interesse am Erhalt eines gerade seiner Bestellung entsprechend optisch gestalteten und mit bestimmten technischen Möglichkeiten ausgestatteten Produkts eines bestimmten Herstellers unberücksichtigt bleibe. Dieses Interesse werde auch nicht durch das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelte Rückgaberecht geschützt. In der Rückgabebelehrung werde zudem nicht klar gemacht, dass die wirksame Ausübung des Rücktrittsrechts nicht davon abhängt, ob die Ware in der Originalverpackung an den Verkäufer zurückgesandt wird, sondern für den Fall, dass die Verpackung nicht herausgegeben werden kann, als Folge der Ausübung des Rücktrittsrechts nur eine Verpflichtung zum Wertersatz besteht (§§ 346 Abs. 2, 357 Abs. 3 BGB).

Fazit

Das Urteil macht noch einmal deutlich, dass im privaten Endkundengeschäft in AGB nur sehr eingeschränkt Regelungen zulasten des Verbrauchers getroffen werden können. In diesem Fall wurden gleich mehrere Klauseln eines großen Unternehmens für unwirksam erklärt. Vor kurzem hatte der BGH eine ähnliche Änderungsklausel des Otto-Versandes für unwirksam erklärt (BGH, Urteil v. 21.9.2005, VIII ZB 284/04). Ist die Bestellung des Kunden erst einmal angenommen, können Sie sich nicht ohne weiteres vom Vertrag lösen, auch nicht, wenn Ihre AGB dies so vorsehen. Der Vertrag sollte daher nur geschlossen werden, wenn die Lieferbarkeit des bestellten Produktes sichergestellt werden kann. Weiterführende Informationen zu häufig abgemahnten oder unwirksamen AGB-Klauseln finden Sie im Trusted Shops Handbuch für Online-Händler. Unwirksame AGB-Klauseln können übrigens immer als wettbewerbswidrig abgemahnt werden.

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