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LG Berlin: Wettbewerbsverstoß bei fehlender Energieeffizienzklasse

Vor kurzem hatten wir über neue Abmahnungen durch MediaMarkt wegen fehlender Angabe der Energieeffizienzklasse berichtet. Damals war noch nicht klar, ob ein Verstoß gegen die einschlägige Verordnung tatsächlich auch wettbewerbswidrig ist, da noch keine Entscheidungen vorlagen. Nun ist bekannt geworden, dass MediaMarkt offenbar selbst “Opfer” einer Abmahnung zu diesem Thema war. Dies berichtet die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH), die eine entsprechende Gerichtsentscheidung gegen MediaMarkt erwirkt hat (LG Berlin, Urteil v. 21.3.2006, 102 O 97/05). An Haushaltsgeräten im Handel muss der Hinweis auf den Energieverbrauch deutlich sichtbar sein. Eine verdeckte Kennzeichnung etwa auf der Rückseite einer Waschmaschine ist nicht erlaubt und wettbewerbswidrig, so das Gericht.

Media Markt hat demnach bei der Energiekennzeichnung von Haushaltsgeräten gegen Informationspflichten zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher verstoßen. Mit dem Urteil des LG Berlin wird nach einer Musterklage der DUH zunächst eine Media Markt-Filiale in Berlin verpflichtet, ihre so genannte “Weiße Ware” (Kühlschränke, Gefriertruhen, Waschmaschinen, Wäschetrockner etc.) korrekt, d.h. nicht verdeckt, sondern deutlich sichtbar entsprechend der Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnung (EnVKV) auszuzeichnen. Über die verklagte Filiale hinaus entfaltet das Urteil aber faktisch bundesweit Wirkung für die Kennzeichnungspraxis von Elektrohaushaltsgeräten.

Ein Verstoß gegen die EnVKV ist nicht unerheblich und überschreitet somit die sog. Bagatellschwelle des § 3 UWG, weil rund ein Drittel des Stromverbrauchs in privaten Haushalten auf elektrische Großgeräte zurückgeht. Die Verbraucher müssen daher über konkrete Einsparmöglichkeiten informiert werden, um sich entsprechend entscheiden zu können. Denn nur ein auf Grund geringeren Energieverbrauchs sparsamer Kühlschrank kühlt auch tatsächlich auf Dauer günstig, gerade vor dem Hintergrund steigender Energiepreise.

Wer Abmahnungen und/oder gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden will, sollte entsprechende Angebote auf Einhaltung der vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten überprüfen. Die EnVKV ist hier abrufbar.