Überblick: Die „Abmahnklassiker“ der letzten Monate

Zwei wichtige Gruppen von Abmahngründen im Internet sind einerseits Marken- oder Urheberrechtsverletzungen und andererseits Wettbewerbsverstöße. Während Marken- und Urheberrechte im Zusammenhang mit der Trusted Shops Zertifizierung überhaupt keine Rolle spielen, können durch die Überprüfung des Impressums und bestimmter Informationspflichten im Bestellverlauf die Risiken wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen stark reduziert, aber nicht ausgeschlossen werden.

In der Vergangenheit wurden Online-Shops häufig für Verstöße abgemahnt, die nicht Gegenstand der überprüften Trusted Shops Kriterien sind, sondern die mit dem konkreten Produktsortiment (Elektroartikel, FSK-Produkte) oder bestimmten Werbemaßnahmen (Preisvergleich mit UVP, Werbung mit Testberichten) zusammen hängen.

Häufige Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Online-Shops sind:

  • Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als Domainnamen
  • nicht autorisierter Vertrieb von Markenprodukten
  • Verwendung von Markennamen auf der Website ohne Vertrieb der Markenprodukte
  • ungenehmigte Verwendung von Herstellerfotos
  • ungenehmigte Verwendung von Produktfotos anderer Websites

Häufige allgemeine Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit Online-Shops sind:

  • fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Impressum
  • fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben
  • Keine Hinweis auf enthaltene MWSt und Versandkosten
  • kein Hinweis auf Lieferzeiten bei nicht sofortiger Verfügbarkeit
  • fehlerhafte oder unvollständige Informationen zum Widerrufsrecht

Allgemeine Wettbewerbsverstöße werden häufig im Rahmen einer Trusted Shops Zertifizierung erkannt und beseitigt. Allerdings kann nicht jeder einzelne Artikel mit Preisangaben und Lieferzeit geprüft werden. Vielfach ergibt sich der Wettbewerbsverstoß auch nicht aus verwendeten Texten auf der Website, sondern aus dem tatsächlichen Verhalten (z.B. Nichtverfügbarkeit der Ware trotz vorbehaltlosen Angebots), so dass dies im Rahmen der Prüfung nicht festgestellt werden kann.

Im Bereich des Widerrufsrechts gibt es zudem keine gefestigte Rechtsprechung, so dass (ebenso wie bei einer anwaltlichen Überprüfung) nicht ausgeschlossen werden kann, dass bestimmte Formulierungen trotz einer Zertifizierung abgemahnt werden. Ob die Abmahnung berechtigt ist, ist dann eine andere Frage. Bis auf den „Klassiker“ Hinweis auf MWSt und Versandkosten neben jedem Preis wurden in letzter Zeit aber weniger Abmahnungen aus diesem Bereich bekannt.

Weitaus häufiger wurden folgende Verstöße abgemahnt, die mit konkreten Produkten oder Werbemaßnahmen zusammenhängen:

  • Werbung mit veralteter UVP
  • Werbung mit veralteter ehemaliger UVP
  • Keine Erklärung der Abkürzung UVP
  • Preisvergleich ohne klare Bezugsgröße
  • Werbung für vor kurzem indizierte PC-Spiele
  • Keine oder nicht korrekte Angabe der Energieeffizienzklasse nach ENVKV
  • Werbung mit Testberichten ohne Nennung der Fundstelle

Solche Themen können im Rahmen der Trusted Shops Zertifizierung aus rechtlichen Gründen (Rechtsberatungsgesetz) nicht überprüft werden. Wenn Sie Produkte mit besonderen Kennzeichnungspflichten vertreiben oder bestimmte Werbemaßnahmen einsetzen, empfiehlt sich daher eine Überprüfung im Vorfeld durch einen Rechtsanwalt.

Spätestens, wenn Sie einmal von der großen Elektronikkette abgemahnt wurden, ist eine solche Überprüfung empfehlenswert, da weitere Abmahnungen dann wahrscheinlich sind. Meist lohnt es sich, die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt zu investieren, da eine Abmahnung durch einen fremden Rechtsanwalt meist mindestens genau so teuer ist, Sie dann aber keinen Mehrwert haben. Über aktuelle Abmahnungen halten wir Sie mit unserem neuen „Abmahnungsradar“ auf dem Laufenden.

09.03.06