OLG Koblenz hat mit Beschluss v. 17.102005 (5 U 1145/05) entschieden, dass derjenige, der bei eBay als „Powerseller“ auftritt, im Streit, ob ein Fernabsatzvertrag geschlossen wurde, beweisen muss, dass er kein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Die Besonderheiten derartiger Geschäfte rechtfertigten eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers.

Viele Trusted Shops Mitglieder sind auch bei eBay aktiv. Nachdem es zur Frage der Geltung des Widerrufsrechts bei eBay-Auktionen verschiedene unterinstanzliche Entscheidungen gab, hat der BGH im Jahr 2004 entschieden (Urteil v. 3.11.2004 – VIII ZR 375/03), dass gewerbliche Verkäufer auch bei eBay Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen müssen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Artikel in Auktionen oder per Sofort-Kauf angeboten werden. Da das Widerrufsrecht von der Unternehmereigenschaft des Verkäufers abhängt, ging es in vielen weiteren Gerichtsentscheidungen um die Frage, wann beim Handel über eBay davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Dieses Urteil ist sehr weitgehend und zeigt einmal mehr, dass der Verbraucherschutz im Internet ungebrochen gilt. Wer also als Powerseller über eBay verkauft, kann sich nach diesem Urteil nicht mehr darauf berufen, dass er nur „privat“ oder „nebenbei“ mit ein paar Waren handelt, wenn er nicht einen Gegenbeweis führen kann. Die bedeutet insbesondere, dass der Verbraucher auch bei eBay sämtliche Informationen im Fernabsatz erhalten und vor allem über das Widerrufsrecht belehrt werden muss. Hierzu entschied kürzlich das OLG Hamm (Urteil v. 14.4.2005 – 4 U 2/05), dass die Widerrufsbelehrung nicht einfach auf der „Mich-Seite“ untergebracht werden kann, sondern entweder direkt auf der Artikelseite platziert, zumindest aber aussagekräftig verlinkt werden muss (mittels eines Links „Widerrufsrecht“).

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