In der letzten Ausgabe des Newsletters hatten wir schon über das Urteil des LG Karlsruhe zur Erstattung von Hinsendekosten berichtet, das die Verbraucherzentrale NRW in einem „Musterprozess“ gegen ein großes Versandhaus erwirkt hatte. Nun liegt uns auch die Urteilsbegründung vor.

Es ist das erste Urteil dieser Art, das ausführlich begründet, warum ein Händler im Falle der Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts dem Kunden die Hinsendekosten (im Gegensatz zu den Rücksendekosten) in keinem Fall berechnen bzw. bereits gezahlte Hinsendekosten nicht einbehalten darf. Begründet wird dies im Wesentlichen mit der so genannten richtlinienkonformen Auslegung der §§ 357, 346 BGB. Bei der Interpretation dieser Vorschriften müssen die Vorgaben aus der europäischen Fernabsatzrichtlinie berücksichtigt werden, in der es heißt: „Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ (Art. 6 Abs. 2 S. 2 Fernabsatzrichtlinie). Die Verbraucherzentrale war auch legitimiert, den Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen vor Gericht einzuklagen (anders über die sog. Aktivlegitimation entschied noch das OLG Nürnberg).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Trusted Shops akzeptiert daher, wenn Hinsendekosten einbehalten werden, solange der Kunde nicht widerspricht. Verlangt der Kunde jedoch die Hinsendekosten zurück, muss diesem Wunsch im Rahmen der „verbraucherfreundlichsten Auslegung“ entsprochen werden. Dringend abzuraten ist davon, in AGB eine Klausel aufzunehmen, nach der die Hinsendekosten beim Widerruf nicht erstattet werden. Denn dadurch bietet man Verbraucherverbänden unnötig Angriffsfläche.

Trusted Shops Mitglieder erhalten exklusiv im geschützten Expertenforum “Sicherheit und Recht” das bislang unveröffentlichte Urteil des LG Karlsruhe im Volltext.

image_pdfPDFimage_printDrucken