Während es bis Ende 2004 deutschen Händlern laut Bedingungen der Kreditkartenanbieter untersagt war, Aufpreise für die Zahlung per Kreditkarte zu verlangen, stellen die meisten Kartenanbieter ihren Händlern seit 2005 in ganz Europa frei, ob sie einen Preisaufschlag verlangen wollen. Die einzigen Bedingungen sind meist, dass sie die Kunden vor der Bezahlung darauf hinweisen und der Aufschlag nicht höher ist als die Gebühren, die der Händler an den Kreditkartenanbieter abführen müssen. Heute sind daher Aufschläge von z.B. 3% oder einem Fixbetrag pro Kreditkartentransaktion durchaus üblich.
Ähnlich wie bei Versandkosten stellt sich die Frage, wie auf solche Aufschläge hingewiesen werden muss.
Das LG Berlin hatte sich kürzlich mit dem Angebot eines Billigfluganbieters zu beschäftigen, der außer der (aufpreispflichtigen) Kreditkartenzahlung keine echte kostenfreie Zahlungsalternative anbot und entschied, dass in einem solchen Fall die Flugpreise für die Buchung im Internet die zusätzlichen Kosten, die bei Zahlung mit Kreditkarte erhoben werden, stets beinhalten müssen (LG Berlin, Urt. v. 3.8.2005, 97 O 62/04).
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen ein Luftfahrtunternehmen, das für Flüge von und nach Berlin im Internet und inhaltsgleich in anderen Medien mit der Aussage warb "Einwegflüge sind ab 18,80 Euro zu haben, Retourflüge ab 45,12 Euro, alles inbegriffen".
Bei der allein möglichen Internetbuchung war mittels Kreditkarte zu bezahlen, für die die Beklagte eine Gebühr von 6,50 Euro forderte, die in der obigen Preisangaben nicht miteingerechnet ist. Keine Kreditkartenkosten gab es nur bei der von der Beklagten akzeptierten "Visa Debit Card", die in Deutschland praktisch nicht verfügbar ist.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und erhielt das bereits ergangene Versäumnisurteil aufrecht, wonach die Beklagte verpflichtet ist, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet oder sonst werblich für Flugreisen, unter Angaben von Preisen zu werben, die zusätzlich berechnete Kreditkartengebühren nicht enthalten“. Die Beklagte hatte beantragt, die Ergänzung aufzunehmen: "..., sofern die Beklagte neben der Kreditkartenzahlung nicht auch eine oder mehrere in Deutschland marktgängige Zahlungsmodalitäten anbietet, für die eine zusätzliche Gebühr nicht berechnet wird", da im Urteilstenor nicht zum Ausdruck komme, dass die Kreditkartengebühr nur dann in den Preis eingerechnet werden müsse, wenn keine andere Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.
Dieser Forderung erteilte das Gericht eine Absage und gestand der Wettbewerbszentrale einen Unterlassungsanspruch wegen des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 PAngV sowie aus §§ 3, 5 UWG im Umfang des Tenors des Versäumnisurteils zu. Kern des Verstoßes sei die dem Kunden entgegen dem Werbetext auferlegte Verpflichtung, das beworbene Angebot nur gegen Zahlung der zusätzlich anfallenden Kreditkartenkosten von 6,50 Euro annehmen zu können. Nichts anderes besage der Untersagungstenor.
Der BGH hat zwar bereits 2003 entschieden, dass der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV verstößt, weil das System bei der erstmaligen Preisanzeige nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei fortlaufender Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, Urteil v. 3.4.2003 - I ZR 222/00). Dieser Fall ist jedoch nicht vergleichbar, da die Kosten für die Kreditkartenzahlung in dem vom LG Berlin entschiedenen Fall immer zwingender Bestandteil des Preises waren und nicht Zusatzkosten erst im Bestellverlauf abhängig von ausgewählten Optionen (Abflughafen, Zahlungsart etc.) ermittelt wurden.
Das Urteil bestätigt die Tendenz der Gerichte, bei Internet-Angeboten ein Höchstmaß an Preistransparenz zu verlangen. Sowohl nach der Preisangabenverordnung als auch nach der BGB-InfoV muss der Kunde vor Abgabe seiner Bestellung auf sämtliche Preisbestandteile deutlich hingewiesen werden. Je früher im Bestellverlauf Zusatzkosten in den Preis eingerechnet werden, desto geringer ist das Risiko, wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Kommen bei allen zur Wahl stehenden Zahlungsarten noch Zahlungskosten hinzu, müssen diese bereits bei der Werbung im Preis enthalten sein.
Übrigens: Am 13. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Seit dem dürfen zusätzliche Gebühren für die Zahlungsarten nur dann erhoben werden, wenn dem Verbraucher mindestens eine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsart angeboten wird.
Außerdem ist die Höhe der Zahlartgebühren gedeckelt: Vom Verbraucher darf maximal ein Entgelt in der Höhe verlangt werden, wie dem Unternehmer durch die Nutzung dieser Zahlung Kosten entstehen.
Es gibt bereits erste Rechtsprechung zu diesem Thema. So hat das LG Leipzig entschieden, dass eine Zahlungspauschale von 9,90 Euro für die Zahlung per Kreditkarte unzulässig ist.
Die Zahlungsarten Visa Entropay und Sofortüberweisung sollen nach Auffassung der Rechtsprechung keine gängigen und zumutbaren Zahlungsarten sein.