Preisangaben Teil III: Reaktionsmöglichkeiten und Vorbeugung

Solange es kein abweichendes BGH-Urteil zum Thema gibt, stehen die Chancen, sich gegen eine Abmahnung erfolgreich zu wehren, nicht besonders gut. Vor allem kann nicht ohne weiteres von einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung ausgegangen werden. Zwar kann eine Vielzahl gleich lautender Abmahnschreiben ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch bieten. Wenn aber z.B. jemand den Download eines illegal verbreiteten MP3-Musikstücks verhindern will, ist dies nur dadurch möglich, dass alle Website-Betreiber angeschrieben werden, die dieses Stück zum Download anbieten.

An einem solchen Verhalten ist nichts auszusetzen, da berechtigte Schutzinteressen verfolgt werden. Ähnlich sieht es bei der derzeitigen „Abmahnwelle“ aus: Abgesehen davon, dass die Abmahnschreiben im Auftrag verschiedener Filialen verschickt werden, unterscheiden sich die Preisgestaltungen im konkreten Fall (Shop-Design, Preisanordnung etc.) Wegen des damit verbundenen individuellen Prüfaufwandes der Anwälte kann man sich nicht einfach auf rechtsmissbräuchliche Serienabmahnungen berufen.

Vorsicht ist auch bei der Annahme geboten, es handele sich um einen Bagatellverstoß. Zwar muss ein Wettbewerbsverstoß geeignet sein, den Wettbewerb „nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ (§ 3 UWG). MWSt und Versandkosten beeinflussen im Versandhandel die Kaufentscheidung des Kunden jedoch erheblich. Von einem Bagatellverstoß wird also regelmäßig nicht auszugehen sein. Auch von anderen Gerichten sind Verstöße gegen die PreisangabenVO unter dem Gesichtspunkt „Vorsprung durch Rechtsbruch“ als unlauter eingestuft worden.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie in jedem Fall innerhalb der gesetzten Frist reagieren, auch wenn der Vorwurf aus Ihrer Sicht unberechtigt ist. Wenn Sie die Abmahnung ignorieren, verschlechtert dies in jedem Fall Ihre Rechtsposition, auch wenn kein Verstoß vorliegt oder ein vermeintlicher Verstoß beseitigt wurde. Wenn Sie die geforderte Unterlassungserklärung uneingeschränkt abgegeben, verlieren Sie wirtschaftliche Freiheiten. Sie sollten also vorher genau prüfen, wie weit die Unterlassungsverpflichtung reicht, und ob Sie die Pflicht überhaupt erfüllen können. Zudem dürfen Sie sich auch künftig keinen gleichartigen Verstoß leisten, weil sonst die vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird (auch noch nach mehreren Jahren und/oder mehrfach).

In einigen Fällen ist daher die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in Betracht zu ziehen. Änderungen können aber nicht nach Belieben vorgenommen werden, sondern sollten unbedingt mit einem Anwalt besprochen werden, damit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und der Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindert wird.

Die wirksamste Art, sich gegen Abmahnungen und einstweilige Verfügungen zu schützen, ist die Umsetzung der Vorgaben der PreisangabenVO nach Maßgabe des OLG Hamburg. Ein Verweis auf die Versandkosten durch einen Sternchenhinweis sowie eines Links mit der Bezeichnung "mehr Info“ ist nach Ansicht dieses Gerichtes nicht ausreichend, da der Kunde unter dieser Bezeichnung nicht Hinweise auf zusätzliche Versandkosten erwartet. Unklar ist, ob ein „sprechender Link“ namens „Versandkosten“ auf eine Versandkostentabelle in unmittelbarer Nähe des Preises ausreicht (wir halten dies für vertretbar). In diesem Fall muss natürlich deutlich sein, dass diese Versandkosten noch zum Preis hinzukommen („zzgl. Versandkosten“ bzw. „Versandkosten nicht enthalten“).

Weitere Informationen und konkrete Gestaltungsbeispiele finden Sie in Kapitel II 3 b) des neuen Trusted Shops Praxishandbuchs.

09.11.05