AG Fürstenwalde: Beweislast für Transportschäden

Dass AG Fürstenwalde hat mit Urteil vom 9.6.2005 (15 C 147/04) entschieden, dass seit 1.1.2002 der Versender beim Versendungskauf an Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Mangel der Kaufsache nicht beim Transport entstanden ist. Damit wird die gesetzliche Neuregelung ausdrücklich gerichtlich bestätigt.

Im vorliegenden Fall verkaufte ein Händler dem klagenden Kunden über eBay einen Carbonmast für 178 EUR inkl. Versandkosten. Der Kunde überwies diesen Betrag an den Händler. Kurz darauf nahm der Vater des Kunden die Ware in Abwesenheit seines Sohnes entgegen, weil dieser im Urlaub war. Als der Kunde nach seiner Rückkehr einige Tage später die Ware auspackte stellte er fest, dass der Carbonmast gebrochen war. Dies meldete er sofort dem Händler und forderte ihn einige Monate später über seinen Anwalt zur Lieferung eines mangelfreien Mastes und Abholung der beschädigten Ware auf. Der Händler wies die Forderung zurück, woraufhin der Kunde den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten hatte Erfolg.

Laut Gericht ergibt sich der Rückerstattungsanspruch des Kunden aus den Rücktrittsvorschriften, wonach der Händler verpflichtet ist, den bezahlten Kaufpreis sowie die Versandkosten in voller Höhe Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware zurückzuzahlen. Der Kunde war, so das Gericht, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, weil der gelieferte Mast wegen der Beschädigungen nicht vertragsgemäß und darüber hinaus auch nicht frei von Sachmängeln war.

Die Behauptung des Händlers, er habe den Mast unbeschädigt und im einwandfreien und gebrauchstüchtigen Zustand von einem Mitarbeiter einpacken und in diesem Zustand dem Fahrer des Versandunternehmens übergeben, reiche nicht aus, eine mangelfreie Übergabe der Kaufsache zu belegen. Genau hierauf komme es aber in dem Fall an. Nach § 474 Abs. 2 BGB finde bei einem Verbrauchsgüterkauf wie im vorliegenden Fall die Regelung zum Gefahrübergang nach § 474 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Die Gefahr konnte daher erst zu dem Zeitpunkt übergehen, als der Kunde die Ware kontrollieren konnte. Den Beweis dafür, dass die Kaufsache nicht während des Transportes beschädigt worden ist, trage somit der Händler. Dieser Beweis konnte jedoch nicht erbracht werden.

Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Mast bereits einige Zeit vor der Mängelanzeige des Kunden von seinem Vater angenommen wurde. Denn dieser sei weder Erfüllungsgehilfe des Kunden gewesen noch bestehe eine unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers wie z.B. beim Handelskauf.

Das Urteil bestätigt die seit 1.1.2002 erheblich zugunsten des Verbrauchers geänderte Rechtslage. Sofern Waren auf dem Transportweg verloren gehen oder beschädigt werden, tragen Sie im Online-Handel mit Verbrauchern das Risiko, weil die Regelvorschrift des § 447 BGB (Gefahrübergang bei Übergabe an das Transportunternehmen) nach § 474 Abs. 2 BGB bei Bestellungen von Verbrauchern keine Anwendung findet.

Sie tragen demnach das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg bis zur Ablieferung beim Verbraucher. Ebenfalls tragen Sie die Gefahr bei Rücksendungen im Rahmen des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- oder Rückgaberechtes (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies bedeutet, dass Sie an Ihren Kunden den Kaufpreis auch dann erstatten müssen, wenn der Verbleib der Ware mit dem Transportunternehmen noch nicht geklärt ist (möglich ist auch eine erneute Lieferung, wenn der Kunde zustimmt). Wenn Sie nicht die tatsächliche Ablieferung nachweisen können, oder wenn der Kunde den Nachweis der Rücksendung erbracht hat, müssen auf Wunsch des Kunden geleistete Zahlungen zurück erstattet werden. Abweichende Regelungen existieren ggf. beim Vertrieb in andere Länder. In Streitfällen steht Ihnen wie immer unser Service-Team zur Verfügung.

12.10.05