Nach internen Informationen hat die Verbraucherzentrale Hamburg einige Online-Händler abgemahnt, die eine Vertragsschlussklausel verwenden, wonach der Vertrag durch Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware zustande kommt. Begründung: durch eine solche Klausel werde der Kunde im Unklaren gelassen, wie lange er an seine Bestellung gebunden sei. Dies stelle eine nicht hinreichend bestimmte Bindefrist nach § 308 Nr. 1 BGB dar. Trusted Shops Mitglieder sind bislang nicht betroffen.
Auch viele Trusted Shops Händler verwenden die Klausel: "Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung oder Lieferung der Waren zustande." Wir können hierin im Gegensatz zur Verbraucherzentrale Hamburg aber keine Bindefrist erkennen, da unseres Erachtens das nicht sogleich angenommene Angebot als abgelehnt gilt (§ 151 S. 2 BGB). Zudem haben Kunden auch immer die Möglichkeit, das Widerrufsrecht auszuüben (auch schon vor Erhalt der Ware). Schließlich verwenden viele Shops eine solche Klausel nur, um ihrer Informationspflicht nach § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV nachzukommen, d.h. den Kunden darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt.
Wer gleichwohl auf Nummer sicher gehen will, müsste den Zeitraum der Annahme genauer bezeichnen und deutlich machen, dass er den Kunden nicht unangemessen lang an seiner Bestellung festhalten will. Denkbare Formulierungen wären z.B. "Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung unmittelbar nach Eingang der Bestellung oder, bei sofortiger Verfügbarkeit, mit Lieferung der Waren zustande." bzw. "Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung binnen drei Tagen oder Lieferung der Waren innerhalb einer Woche zustande."
Wie lang Bindefristen im Online-Handel sein dürfen, ist noch nicht abschließend geklärt. Im Offline-Handel sind bei „Alltagsgeschäften“ Annahmefristen von bis zu 14 Tagen üblich. Beim Möbel-Handel wurden in Einzelfällen auch längere Fristen anerkannt. Zum Online-Handel liegen noch keine Entscheidungen zur Länge der möglichen Annahmefristen vor. Entsprechende Bindefristen sind daher immer mit Vorsicht zu genießen.
Abmahnradar November 2024
Abmahnradar Juni & Juli 2024
Bundesrat will DSGVO-Abmahnungen komplett verbieten