LG München: Unvollständige Anbieterkennzeichnung wettbewerbswidrig

Das LG München hat mit Urteil vom 3.2.2005 (7 O 11682/04) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Teledienstegesetz (TDG) geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen und zudem einen gewichtigen Verstoß gegen eine Verbraucherschutznorm darstellt. Zudem wird klargestellt, dass auch beim Handel über Plattformen, d.h. ohne eigenen Shop, eine Anbieterkennzeichnung erforderlich ist. Damit wird Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung weiter gefestigt. Nur noch wenige Gerichte (z.B. LG Braunschweig) gehen davon aus, dass ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht nicht wettbewerbswidrig ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale gegen eine namhafte Beratungsgesellschaft geklagt, die auf einer Internet-Plattform den Verkauf gebrauchter Firmenwagen bewarb. Auf der Angebots-Seite waren unter der Bezeichnung "Impressum" zwar der Firmenname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Fax-Nummer der Beklagten angegeben, es fehlten jedoch die Vertretungsberechtigten, Angaben zu Handelsregister und Registernummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das TDG und mahnte die Beratung vorprozessual erfolglos ab. Der Anspruch wurde dann mit Erfolg gerichtlich weiterverfolgt.

In der Begründung stellt das Gericht zunächst klar, dass die Beklagte auch ohne eigenen Online-Shop bei einem gewerblichen Angebot auf einer Verkaufplattform Diensteanbieterin im Sinne des § 3 Nr. 1 TDG ist. Verantwortlich sei hier nicht allein die Plattformbetreiberin, auch die Verkäuferin habe den Anforderungen des § 6 TDG zu genügen. Die Wettbewerbszentrale sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG auch befugt, Unterlassungsansprüche bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG geltend zu machen, wozu die Anbieterkennzeichnungspflicht gehöre.

Der Gesetzgeber wolle mit den §§ 3, 6 TDG sicherstellen, dass der durch die Werbung angesprochene Kunde darüber in Kenntnis gesetzt wird, mit wem er möglicherweise in geschäftlichen Kontakt tritt und mit wem er sich im Streitfall gegebenenfalls auseinander zu setzen hat. Dies sei hier nicht die Verkaufsplattform, sondern die Verkäuferin, so dass diese auch ohne eigenen Shop als Anbieterin anzusehen sei.

Das verfolgte Unterlassungsbegehren betreffe auch Handlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG). Zwar sei erforderlich, dass der Verstoß ein gewisses Gewicht hat, um zu erreichen, dass geringfügige Wettbewerbsverstöße (Bagatellverstöße) nicht als sittenwidrige Wettbewerbshandlungen verfolgt werden. Bei einem Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht liege jedoch kein Bagatellverstoß vor, da es sich bei § 6 TDG um eine gezielt verbraucherschützende Norm handelt. Allein das Fehlen der Angaben zum Vertretungsberechtigten wurde bereits vom OLG München als ein hinreichend gewichtiger Verstoß angesehen, da diese Angabe zum Schutz des Verbrauchers unerlässlich sei. Ohne Kenntnis vom Vertretungsberechtigten sei die Rechtsverfolgung nicht gewährleistet.

Das Urteil macht noch einmal deutlich, dass Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht kein Kavaliersdelikt sind. Verstöße können sich sowohl daraus ergeben, dass die Informationen zum Anbieter nicht leicht erreichbar sind (z.B. unklare Linkbezeichnungen wie „Copyright“ oder „backstage“) oder die Angaben fehlerhaft oder unvollständig sind. So müssen bei Gesellschaften die Vertretungsberechtigten angegeben werden, nicht ausreichend ist es, nur einen „Verantwortlichen“ zu benennen. Besondere Sorgfalt ist angebracht, wenn der Website-Betreiber nicht zugleich Verkäufer der Waren ist (Vermittler). Hier muss vor Vertragsschluss unmissverständlich klar werden, wer Vertragspartner des Kunden wird.

Seit 8.12.2004 müssen nach § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BGB-InfoV auch Angaben zur „Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird“ nebst ladungsfähiger Anschrift und Vertretungsberechtigten gemacht werden (Auslandsvertreter). Im Zweifel empfiehlt es sich, lieber eine Angabe zu viel im Impressum zu machen.

15.09.05