Das OLG Stuttgart hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Frage zu befassen, ob ein Verstoß gegen die Pflicht zur Endpreisangabe gegenüber Endverbrauchern zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das Gericht entschied, dass die im August 2004 eingeführte neue Bagatellschwelle des § 3 UWG nicht überschritten ist, wenn sich der Endpreis ohne weiteres durch Addition der in einer Postwurfsendung angegebenen Einzelpreise errechnen lässt und die Werbung auch nicht den Eindruck erweckt, dass es sich bei den Einzelpreisen bereits um den Endpreis handelt (OLG Stuttgart 10.2.2005, 2 U 153/04). In der Vergangenheit hatte es Abmahnungen in Fällen gegeben, in denen nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Das Urteil macht deutlich, dass es seit Geltung des neuen Wettbewerbsrechtes unlautere Wettbewerbshandlungen gibt, die aber im Ergebnis nicht unzulässig sind. Es muss daher immer im Einzelfall untersucht werden, ob die neue Bagatellschwelle tatsächlich überschritten ist. Im Bereich der Preisangaben wird dies häufig nicht der Fall sein.
Im Dezember 2004 wurde eine Vielzahl von Händlern wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 PAngV abgemahnt, der bei Preisangaben im Online-Handel einen Hinweis vorschreibt, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Je nachdem, wie ein solcher Hinweis erfolgt (neben dem Preis, Sternchenverweis auf Fußzeile, Kundeninformation oder AGB) muss also im Einzelfall geprüft werden, ob eine solche Abmahnung wirklich berechtigt ist, und ob der Konkurrent tatsächlich einen Unterlassungsanspruch hat.