Das LG Bonn hat mit Urteil v. 8.3.2005 (2 O 455/04) entschieden, dass eine Anfechtung wegen irrtümlicher Preisauszeichnung umgehend erfolgen muss. Die Anfechtung ist nicht „unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 BGB), wenn sie erst drei Wochen nach Kenntnis vom Irrtum erfolgt. Zudem müsse der Händler unmissverständlich deutlich machen, dass er tatsächlich anfechten will und nicht etwa dem Käufer ein Rücktrittsrecht einräumen. Der Händler musste im entschiedenen Fall Briefmarken zum Preis von 630 EUR statt 7.000 EUR ausliefern.
Der BGH hat mit Urteil vom 26.01.2005 (VIII ZR 79/04) entschieden, dass ein Online Händler im Falle einer irrtümlich falschen Kaufpreisauszeichnung im Online Shop, die auf einen Übermittlungsfehler zurückzuführen ist, einen bereits zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten kann. Aus dem Urteil des BGH lässt sich jedoch nicht ableiten, dass jeder Kaufvertrag mit einem falschen Preis anfechtbar ist. Vielmehr ist der Händler immer in der Beweislast, dass er bei Abgabe seiner Vertragserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119 Abs.1 BGB). Eine Irrtumsanfechtung ist so zwar möglich, jedoch immer mit einem gewissen Aufwand verbunden.
Das Urteil des LG Bonn macht nun deutlich, dass eine Anfechtungserklärung zum einen inhaltlich unmissverständlich formuliert werden und zum anderen unverzüglich nach Kenntniserlangung des Irrtums erfolgen muss. Undeutliche Erklärungen oder verspätete Anfechtungen führen auch bei Anfechtbarkeit des Preisirrtums dazu, dass die Ware doch zu dem zu niedrigen Preis ausgeliefert werden muss.