Das AG Gütersloh hat mit Urteil v. 25.5.2005 (10 C 314/05) entschieden, dass im Falle des Widerrufs dem Kunden auch die Kosten den Hinsendung zu erstatten sind. Die Kosten der Hinsendung stellen sich aus Sicht des Käufers als Leistung an den Verkäufer dar und unterliegen daher im Fall des Widerrufs ebenfalls der Rückabwicklung nach § 346 BGB. Bislang hatte sich nur das OLG Frankfurt in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 2001 zu dieser Frage geäußert.
Im entschiedenen Fall wurde ein Trusted Shops Mitglied von einem Kunden, der Rechtsanwalt ist, auf Zahlung der Hinsendekosten in Höhe von 6,99 EUR verklagt. Der Kaufpreis und die Rücksendekosten hatte der Händler bereits zuvor erstattet. Das Gericht sprach dem Kläger in seiner Entscheidung nun auch die Hinsendekosten zu. Zur Begründung wurde auf die Entscheidung des OLG Frankfurt verwiesen und angeführt, dass die generelle Kostentragungspflicht des Unternehmers geeignet sei, die Auffassung zu stützen, dass der Unternehmer auch die Kosten der Zusendung zu erstatten hat.
Das Urteil ist nicht besonders sorgfältig begründet und im Ergebnis fraglich. Die Hinsendekosten trägt nach abweichender Auffassung auch beim fernabsatzrechtlichen Widerruf immer der Käufer, wenn diese also solche explizit ausgewiesen werden. Dies ergibt sich zunächst aus § 448 Abs. 1 BGB. Zudem verweist das Gesetz in den Widerrufsvorschriften (§ 357 Abs. 1 BGB) auf die allgemeinen Rücktrittsvorschriften in § 346 ff. BGB. Danach ist das zurückzugewähren, was der jeweilige Vertragspartner empfangen hat.
Der Verkäufer erhält vom Käufer die Ware zurück und muss dann den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen. Die Hinsendekosten erhält er jedoch nicht zurück. Diese Kosten sind verbraucht und können faktisch nicht zurückgegeben werden. Insoweit muss dann der Kunde Wertersatz leisten (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB), d.h. bekommt bereits gezahlte Hinsendekosten nicht mehr zurück. Dafür, dass Hinsendekosten nicht zu erstatten sind spricht auch § 357 Abs. 4 BGB: "Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.“
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat zwar mit Urteil vom 28.11.2001 (9 U 148/01) entschieden, dass der Verkäufer auch die Hinsendekosten zu erstatten hat. Das Urteil beruht jedoch noch auf dem alten Fernabsatzgesetz und auch dem alten § 346 BGB in der Fassung vor der Schuldrechtsreform (1.1.2002). Diese Auffassung wird zudem vom Gericht nicht näher begründet und vermag nicht zu überzeugen, da gemäß § 346 BGB nur die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten sind und für verbrauchte Gegenleistungen Wertersatz zu leisten ist.
Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. wurde auch in der juristischen Literatur kritisiert und als falsch bewertet. Eine andere Tendenz zeigt auch die neuere Rechtsprechung: Das OLG Nürnberg hat 2004 entschieden, dass Verbraucherverbände nicht im Wege der Verbandsklage befugt sind, einen Händler auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, der seinen Kunden bei Ausübung des Widerrufsrechtes die Hinsendekosten auferlegt:
OLG Nürnberg, Beschluss v. 5.10.2004 (3 U 2464/04): 1. Es stellt keinen Verstoß gegen § 312b-d BGB dar, wenn dem Verbraucher eine Beteiligung an den Hinsendekosten auferlegt wird. 2. § 346 BGB hat keinen verbraucherschützenden Charakter. 3. Es ist allein Aufgabe der am konkreten Vertragsverhältnis beteiligten Personen, das Problem der anteiligen Versandkosten im Falle eines Rücktritts zu klären.
Bereits das LG Nürnberg-Fürth hatte als Vorinstanz (7 O 9605/03) die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgewiesen. Das Gericht führt hierzu aus: „Auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie, wonach die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung des Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung sind, steht der Belastung der Kunden mit Hinsendekosten nicht entgegen, weil es sich bei den Hinsendekosten gerade nicht um solche handelt, die erst infolge der Ausübung des Widerrufsrechts entstanden sind.“
Trusted Shops akzeptiert daher, dass dem Kunden die Kosten der Hinsendung vom Erstattungsbetrag abgezogen werden. Nimmt der Kunde jedoch die Geld-zurück-Garantie in Anspruch und beruft sich auf das Urteil des OLG Frankfurt, ist insoweit die verbraucherfreundliche Auslegung maßgeblich, d.h. die Kosten sind zurück zu erstatten. Allerdings sind derzeit auch die Wettbewerbszentrale und der VZBV der Auffassung, dass die Hinsendekosten erstattet werden müssen.