Das OLG Hamburg hat sich mit Urteil vom 3.2.2005 (5 U 128/04) erneut zu der Frage geäußert, wie ein Hinweis auf die Versandkosten im Online-Handel zu erfolgen hat. Demnach ist es nicht ausreichend, wenn die Informationen zu den Versandkosten nur über einen Sternchen-Verweis sowie einen Link mit der Bezeichnung „mehr Info“ abrufbar sind, da der Kunde unter dieser Bezeichnung nicht Hinweise auf zusätzliche Versandkosten erwartet.
Ein Online-Händler hatte auf der Angebotsseite neben dem Preis der Ware einen Link „Mehr Infos“ einschließlich eines Sternchens eingefügt. Beim Klick auf diesen Link wurde der Kunde auf eine weitere Seite geleitet, auf der er dann nach drei Bildschirmsseiten scrollen die Informationen auf zusätzliche Versandkosten erhielt. Ein Konkurrent hatte daraufhin den Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen, da er in dieser Angebotsgestaltung einen Verstoß gegen die PreisangabenVO sah. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 muss im Fernabsatz angegeben werden, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Nach § 1 Abs. 6 der PreisangabenVO müssen alle Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.
Das OLG Hamburg stellte zunächst klar, dass § 1 Abs. 2 PreisangabenVO bereits für die Werbung mit Preisen gilt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Kunde bereits eine konkrete Bestellmöglichkeit hat, sondern auch in bloßen Werbeanzeigen sind die entsprechenden Angaben zu machen. Dies hatte das OLG Hamburg bereits mit Urteil vom 23.12.2004 (5 U 17/04) entschieden. Im vorliegenden Fall lag jedoch bereits schon ein Angebot vor, da die Werbung so konkret gefasst war, dass sie den Abschluss des Geschäfts aus Sicht des Kunden ohne Weiteres zuließ. Dies deshalb, weil auf der Angebotsseite bereits ein Button mit der Bezeichnung „bestellen“ vorhanden war, der den direkten Vertragsabschluss ermöglichte.
Das Gericht nahm weiter an, dass das Klarheitserfordernis des § 1 Abs. 6 PreisangabenVO auch für die Angabe der Versandkosten gilt. Demnach müssen die Versandkosten dem Angebot oder der Preiswerbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Diesem Erfordernis genügt nach Auffassung des Gerichts ein Link mit der Bezeichnung „Mehr Infos“ sowie ein Sternchen nicht. Unter einer solchen allgemeinen Bezeichnung erwarte der Kunde keine weiteren Informationen über zusätzliche Kosten, sondern technische Details zum Produkt. Zudem gehe der Kunde auf Grund der Bestellmöglichkeit auf der Angebotsseite auch davon aus, dass auf dieser Seite alle Preisbestandteile enthalten seien. Daran könne auch das Sternchen neben dem Preis nichts ändern, weil auf der Angebotsseite eben keine Nennung der Versandkosten erfolge.
Selbst wenn im vorliegenden Fall ein ausreichend „sprechender Link“ vorhanden gewesen wäre, fehlte es nach Ansicht des Gerichts auch in diesem Fall an einer deutlichen Erkennbarkeit, leichten Lesbarkeit bzw. guten Wahrnehmbarkeit der Versandkosten auf der verlinkten Seite. Das Transparenzerfordernis sei nicht erfüllt, wenn der Kunde erst drei Bildschirmseiten lang scrollen muss, um die Versandkosten in Erfahrung zu bringen. Nicht ausreichend sei allein die Mitteilung der Versandkosten im weiteren Bestellverlauf, da nach der PreisangabenVO bereits im Stadium der Werbung mit Preisen ein Hinweis auf Umsatzsteuer und Versandkosten erfolgen müsse. Anderenfalls handele es sich zugleich um eine irreführende Werbung gemäß § 5 UWG, da die Vergleichbarkeit zu Konkurrenzprodukten nicht gewährleistet sei.
Schließlich stellte das Gericht klar, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Bagatellverstoß im Sinne des neuen § 3 UWG handelt. Die Preiswerbung sei einer der sensibelsten Bereiche des Wettbewerbsrechts, und höhere oder niedrigere Versandkosten können gerade im Online Handel die Kaufentscheidung eines Verbrauchers entscheidend beeinflussen. Daher müsse die Angabe von Versandkosten im Online Handel besonders transparent erfolgen.
Dieses dritte Urteil des OLG Hamburg zum Thema Preisangaben im Online Handel macht noch einmal deutlich, wie wichtig die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten sind. Auch wenn Änderungen auf den Angebotsseiten erforderlich sind, ist dringend anzuraten, neben jedem Preis einen unmissverständlichen Hinweis auf die Versandkosten anzubringen. Dies kann entweder durch Angabe der Versandkosten selbst oder durch einen entsprechend deutlich bezeichneten Link („Versandkosten“) geschehen. Andere Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. auch ein Hinweis allein in der Fußzeile können dazu führen, dass Konkurrenten vor dem OLG Hamburg erfolgreich Unterlassungsansprüche geltend machen.
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