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BGH: Werbung „Direkt ab Werk !“

Der BGH hat mit Urteil vom 20.01.2005 (I ZR 96/02) entschieden, dass die Werbung eines Einzelhändlers mit den Angaben „Direkt ab Werk! Kein Zwischenhandel! Garantierter Tief-Preis“ irreführend ist, wenn sie bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die so beworbene Ware werde zu den Abgabepreisen des Herstellers vertrieben, der Werbende in die von ihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne eingerechnet hat.