Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 28.10.2004 (1 U 21/04) entschieden, dass kein Verstoß gegen § 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB InfoV vorliegt, wenn zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten nicht explizit im Verlauf der Bestellung ausgeliefert werden, sondern lediglich in den AGB genannt werden. Damit hat dieses Gericht die Frage der Versandkostenangabe abweichend von dem OLG Hamburg entschieden.
In dem Verfahren ging es allerdings nicht um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (dies war Thema der letzten Urteile des OLG Hamburg), sondern um Unterlassung einer AGB Klausel, in der die Versandkosten des Käufers geregelt wurden. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine solche Klausel gegen § 309 Nr. 1 BGB (unzulässige Preiserhöhung) verstoße, wenn im Verlauf der Bestellung zusätzliche Liefer- und Versandkosten nicht noch einmal explizit mitgeteilt wurden. Nach Auffassung des klägerischen Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (VZBV) genügt es nicht, dass die Versandkosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.
Das OLG Frankfurt sah hingegen die Nennung der Versandkosten lediglich in den AGB als ausreichend an. Es könne nicht von einem Verstoß gegen das Transparenzgebot ausgegangen werden. Bei Verlinkung der AGB unter dieser Bezeichnung auf der Startseite erscheine es aus Gründen hinreichender Transparenz nicht erforderlich, dass die Höhe der anfallenden Versandkosten ausdrücklich auf dem letzten für den Kunden ersichtlichen Bildschirmausdruck, bevor er seine Bestellung absendet, ausgewiesen sein muss. Vielmehr sei es ausreichend, dass die Versandkosten durch einen Link ohne weiteres abgerufen werden können.
Soweit die AGB durch Anklicken eines einzigen Links eingesehen werden können, handele es sich, so das Gericht, um eine im Internetverkehr allgemein übliche und dem betreffenden Kundenkreis sehr vertraute Handhabung zwecks Erlangung der notwendigen Informationen. Ein derartiges Vorgehen könne insbesondere dann nicht als unzumutbare Erschwernis für den Kunden erachtet werden, wenn der Hinweis auf die AGB innerhalb des Bestellvorgangs direkt über dem Link "Bestellung abschicken" angebracht ist. Zudem war im vorliegenden Fall der Link auf die AGB jederzeit über einen statischen Frame verfügbar.
Nach diesem Urteil sind an die Preisangaben bzw. Nennung der Versandkosten im Online Handel weniger strenge Anforderungen zu stellen. In der Vergangenheit sind bereits einige sehr unterschiedliche Entscheidungen zum Thema Angabe der Versandkosten im Online Handel ergangen. So hat der BGH ( Urteil vom 03.04.2003, I ZR 222/00) klargestellt, dass der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PreisangabenVO verstößt, weil das System bei der erstmaligen Preisanzeige nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei fortlaufender Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmissverständlich hingewiesen wird. Ähnlich hatte OLG Köln mit Urteil vom 29.10.2004 entschieden.
Das OLG Hamburg hat hingegen mit Urteil vom 12.8.2004 (5 U 187/03) entschieden, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PreisangabenVO bei der Bewerbung von Angeboten im Online-Handel entweder in unmittelbarer Nähe zu den beworbenen Artikeln gemacht werden müssen oder der Nutzer durch eine "sprechenden Link" zu den entsprechenden Angaben hingeführt werden müsse. Nach diesem Gericht ist eine Angabe der Versandkosten alleine in den AGB nicht ausreichend.
Das Urteil des OLG Hamburg hatte im Dezember 2004 zahlreiche Abmahnungen zur Folge. Insbesondere weil die Vorschriften der PreisangabenVO nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Frankfurt waren, ist dringend anzuraten, in unmittelbarer Nähe der Preise einen Hinweis "Preise inkl. Mehrwertsteuer und zzgl. Versandkosten" anzubringen, wobei das Wort Versandkosten auf eine entsprechende Tabelle verlinkt werden sollte. Anderenfalls läuft der Online Händler Gefahr, vor dem OLG Hamburg erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 23.12.2004 (5 U 17/04) darüber hinaus klargestellt, dass der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer nicht nur beim Anbieten sondern auch beim bloßen Werben mit Preisen vorhanden sein muss.
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