Der BGH hat mit Urteil vom 26.01.2005 (VIII ZR 79/04) entschieden, dass ein Online Händler im Falle einer irrtümlich falschen Kaufpreisauszeichnung im Online Shop, die auf einen Übermittlungsfehler zurückzuführen ist, einen bereits zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Händler den Verkaufspreis eines Notebooks auf 2650 Euro festgesetzt und gab dies in das Warenwirtschaftssystem ein. Bei der Übertragung des Preises in die Produktdatenbank des Online Shops kam es jedoch zu einem ungeklärten Übermittlungsfehler, so dass dort nicht der ursprüngliche Preis sondern ein Verkaufspreis in Höhe von 245 Euro erschien. Ein Kunde bestellte daraufhin ein Notebook in dem Online Shop des Händlers zum dort angegebenen Verkaufspreis in Höhe von 245 Euro. Der Händler bestätigte diese Bestellung zunächst mittels einer automatisch generierten Email-Bestätigung. Das Notebook wurde dann an den Kunden auch ausgeliefert, und die beigefügte Rechnung enthielt ebenfalls den niedrigen Kaufpreis. Etwa eine Woche später erklärte der Händler dann die Anfechtung des Kaufvertrages mit der Begründung, das Notebook sei auf Grund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem niedrigen Preis von 245 Euro ausgezeichnet worden. Der Kunde lehnte die Herausgabe des Notebooks ab.

Nach Ansicht des BGH ist durch die Bestellung und die daraufhin versandte Bestätigungsemail zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Die Bestätigungsemail mit dem Inhalt ” Sehr geehrter Kunde, Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer … von unserer Versandabteilung bearbeitet. Wir bedanken uns für den Auftrag.” sei als Annahme der Bestellung und damit als Vertragsschluss auszulegen. Der Online-Händler könne diese Vereinbarung jedoch gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums anfechten.

Es sei davon auszugehen, dass der Händler das Notebook im Online Shop für den Verkaufspreis von 2650 Euro anbieten wollte. Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene Preisangabe von 245 Euro entsprach daher nach Auffassung des BGH nicht dem Erklärungswillen des Online-Händlers. Unerheblich sei hierbei, ob sich der Händler selbst verschreibt bzw. vertippt oder die Abweichung durch eine fehlerhafte Software zustande komme. Der Kunde wurde daher zur Herausgabe des Notebooks gegen Rückzahlung des zu niedrigen Kaufpreises verurteilt.

Das Urteil des BGH ist aus Sicht der Online Händler begrüßenswert. In der Vergangenheit hatten bereits mehrere Gerichte die Frage zu entscheiden, ob irrtümliche Preisangaben in Online Shops zur Anfechtung berechtigen. Während das OLG Hamm (Urteil vom 12.01.2004, 13 U 165/03) ebenso davon ausging, dass ein derart zustande gekommener Kaufvertrag gemäß § 120 BGB wegen falscher Übermittlung anfechtbar sei, hatte z.B. das LG Köln (Urteil vom 16.04.2003, 9 S 289/02) entschieden, dass die Tatsache, dass dem Erklärenden bei Eingabe von Preisdaten ein Fehler unterlaufen sei, nur zur Annahme eines unbeachtlichen Motivirrtums führe, der nicht zur Anfechtung berechtigt.

Aus dem Urteil des BGH lässt sich jedoch nicht ableiten, dass jeder Kaufvertrag mit einem falschen Preis anfechtbar ist. Vielmehr ist der Händler immer in der Beweislast, dass er bei Abgabe seiner Vertragserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119 Abs.1 BGB). Eine Irrtumsanfechtung ist so zwar möglich, jedoch immer mit einem gewissen Aufwand verbunden.

Es sollte daher genau überlegt werden, ob Kundenbestellungen bereits mit einer automatisch generierten Emailbestätigung oder erst durch Auslieferung der Waren bzw. Auslieferungsbestätigung angenommen werden sollten, wenn klar ist, dass die Preisangabe richtig war. Kommt der falsche Preis nicht durch einen Tipp- bzw. Schreibfehler zustande, sondern durch eine fehlerhafte Softwareübermittlung, so muss der Händler diesen Übermittlungsfehler ebenfalls nachweisen.

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