Ein Trusted Shops Mitglied wurde von der Wettbewerbszentrale Essen wegen irreführender Preisangaben abgemahnt. Der Händler hatte Waren angeboten, wobei der eigene aktuelle Preis einem höheren als „Herstellerpreis“ gekennzeichneten Preis gegenübergestellt wurde. Diese Preiswerbung ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu beanstanden.
Die Wettbewerbszentrale argumentiert folgendermaßen: Grundsätzlich seien Preisvergleiche zwar zulässig, zu Vergleichszwecken dürfe jedoch nur auf solche Preise zurückgegriffen werden, die klar definiert und somit nicht missverständlich sind. Der von dem Händler als Bezugsgröße verwendete „Herstellerpreis“ ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale mehrdeutig und irreführend. So sei aus dieser Bezeichnung nicht ersichtlich, ob die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gemeint sei oder aber ein sonstiger Preis des Herstellers. Sofern es sich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt, sei hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Preisgegenüberstellungen sind heute grundsätzlich zulässig. Allerdings gelten auch für diese bestimmte Regeln, damit der Verbraucher nicht irregeführt wird:
Wir weisen darauf hin, dass einzelne Werbemaßnahmen wie Gewinnspiele, Preisvergleichswerbung etc. nicht Teil der Trusted Shops Anforderungen und damit auch nicht Gegenstand der Prüfung sind.
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