Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.03.2004 (VIII ZR 265/03) entschieden, dass bei einem Kauf auf Probe die Widerrufs- frist des Verbrauchers nach § 312d BGB nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kaufvertrag durch Billigung für diesen bindend geworden ist. Damit wurde klargestellt, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechtes nicht durch die sogenannte Billigungsfrist des Kaufs auf Probe ersetzt werden kann. Es ist ratsam, AGB nochmals auf möglicherweise ungewollt lange Rücktrittsfristen zu überprüfen.

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