In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Durch den Hinweis eines Mitglieds wurden wir darauf aufmerksam, dass einige Hersteller verstärkt Händler abmahnen, die Produktabbildungen von der Hersteller-Website in den Online-Shop übernommen haben, ohne die Zustimmung des Herstellers zuvor eingeholt zu haben. Ähnliche Fälle wurden bereits vor einiger Zeit bekannt.
Die Verwendung fremder Fotos in Online-Shops ohne Zustimmung des Urhebers ist unzulässig, weil dies eine Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlung darstellt, die nach §§ 16, 17 UrhG ausschließlich dem Urheber zusteht. Dieser Schutz besteht unabhängig von einer Registrierung, eines Copyright-Vermerks oder anderer Formalitäten. Der Hersteller hat daher einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG). Die Kosten zur Abwehr der Rechtsverletzung müssen in der Regel vom Online-Shop getragen werden (im aktuellen Fall: Anwaltskosten in Höhe von ca. 200 EUR).
Holen Sie daher unbedingt die schriftliche Zustimmung des Herstellers ein, bevor Sie dessen Produktabbildungen in Ihren Online-Shop integrieren.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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