Das OLG Hamburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 03.04.2003 (5 U 164/02) entschieden, dass ein Händler, der auf eigene Warenvorratshaltung verzichtet, dafür Sorge zu tragen hat, dass er bei einem vorbehaltslosen Angebot die fragliche Ware in einem angemessen kurzen Zeitraum liefern kann. Erkennt der Händler, dass dies nicht möglich ist, bietet er aber gleichwohl die Ware weiterhin ohne einschränkende Hinweise an, ist dies eine irreführende Werbung im Sinne von § 3 UWG.
Das Urteil macht deutlich, wie wichtig präzise Aussagen zur Verfügbarkeit der angebotenen Produkte sind. Sofern Sie nicht die unverzügliche Lieferung garantieren können, müssen Sie deutlich darauf hinweisen. Insbesondere ´Ampeln´ zum Lieferstatus sind gefährlich, wenn die Lieferaussagen nicht zutreffen. In solchen Fällen können Sie nicht nur seitens des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzuges bzw. Nichtlieferbarkeit verklagt, sondern auch von Konkurrenten und Wettbewerbszentralen wegen unlauteren Praktiken abgemahnt werden.