In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Durch ein Mitglied wurden wir auf ein Urteil des LG Hamburg vom 05.09.2003 (324 O 224/03) hingewiesen, das gleich drei Klauseln des Otto-Versandes für unzulässig erklärte. Eine sofortige Rügefrist bei offensichtlichen Mängeln (z.B. Transportschäden) ist demnach ebenso unzulässig wie die Vereinbarung einer Ersatzlieferung bei Nichtverfügbarkeit und ein Rücktritt vom Vertrag bei Nichtverfügbarkeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Otto-Versand hat seine AGBs bislang nicht geändert.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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