Das Landgericht Kleve hat mit rechtskräftigem Urteil klargestellt, dass die Information über das Widerrufsrecht allein in Online-AGB nicht ausreicht. Der Verbraucher muss die Information zusätzlich in Textform erhalten (E-Mail, Lieferschein), anderenfalls verlängert sich die Widerrufsfrist auf unbestimmte Zeit. Im konkreten Fall durfte der Kunde eine Digitalkamera noch 4 Monate nach der Bestellung gegen volle Kaufpreiserstattung zurück geben.
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Nachtrag – www-Fundstück – OLG Düsseldorf kassierte LG Kleve Urteil im Septermber 2009:
http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewerbsrecht/urteile-2009/auslegung-einer-unterlassungserklaerung-mit-pauschalem-verweis-auf-eine-ordnungsgemaesse-widerrufsbelehrung-olg-duesseldorf-urteil-vom-01092009-az-i-20-u-22008.html