In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Das Landgericht Kleve hat mit rechtskräftigem Urteil klargestellt, dass die Information über das Widerrufsrecht allein in Online-AGB nicht ausreicht. Der Verbraucher muss die Information zusätzlich in Textform erhalten (E-Mail, Lieferschein), anderenfalls verlängert sich die Widerrufsfrist auf unbestimmte Zeit. Im konkreten Fall durfte der Kunde eine Digitalkamera noch 4 Monate nach der Bestellung gegen volle Kaufpreiserstattung zurück geben.
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Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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