Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 20. November 2002 entschieden, dass die nach §§ 3, 6 TDG erforderlichen Angaben (Impressum/Anbieterkennzeichnung) nicht ´leicht erreichbar´ im Sinne des Gesetzes sind, wenn sich der User auf die Suche nach diesen Daten machen muss.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig die leichte Auffindbarkeit der Pflichtinformationen ist. In diesem Fall ist der Antragsgegner nicht nur berechtigt kostenpflichtig abgemahnt worden, sondern musste auch noch die Gerichtskosten tragen.

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