In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 20. November 2002 entschieden, dass die nach §§ 3, 6 TDG erforderlichen Angaben (Impressum/Anbieterkennzeichnung) nicht ´leicht erreichbar´ im Sinne des Gesetzes sind, wenn sich der User auf die Suche nach diesen Daten machen muss.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig die leichte Auffindbarkeit der Pflichtinformationen ist. In diesem Fall ist der Antragsgegner nicht nur berechtigt kostenpflichtig abgemahnt worden, sondern musste auch noch die Gerichtskosten tragen.
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Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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