In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Das AG Butzbach hat mit rechtskräftigem und begrüßenswertem Urteil entschieden, dass die auf eine Online-Bestellung erfolgende Mitteilung des Händlers, die Bestellung zu bearbeiten, keine zum Abschluss eines Kaufvertrages führende Vertragsannahme darstellt. Dabei ist unerheblich, ob diese Mail automatisch generiert oder individuell erstellt wurde. Eine solche Erklärung ist nur dahingehend auszulegen, dass im Rahmen der Auftragsbearbeitung erst eine Überprüfung des in der Bestellung liegenden Angebots erfolgen wird. Die Klage des Kunden, der auf Lieferung der Waren zu dem ursprünglichen Preis bestand, wurde abgewiesen.
Einmal mehr wird deutlich, wie wichtig Detailformulierungen in AGB und vor allem der Bestellbestätigung sind. Trusted Shops hält bewährte Musterformulierungen bereit.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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