Seit 1. Februar 2017 gelten die neuen Infopflichten für alle Online-Händler, die auch an Verbraucher verkaufen. Es geht dabei um das Thema Streitschlichtung. Verpassen Sie nicht den Stichtag und vermeiden Sie Abmahnungen. Mit unserem kostenlosen Rechtstexter können Sie Ihre Texte im Shop jetzt schon an die neue Rechtslage anpassen!
Zum 1. Februar 2017 tritt der restliche Teil des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes in Kraft. Dieser Teil (§§ 36 und 37 VSBG) schafft neue Informationspflichten für alle Online-Händler.
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
Betroffen sind alle Online-Händler, unabhängig davon, ob sie bereit sind, an einer außergerichtlichen Streitschlichtung teilzunehmen oder nicht.
Wie Sie diese neuen Pflichten erfüllen können und wann es sich lohnen kann, für eine Schlichtung bereit zu sein, erklären wir Ihnen in unserem kostenlosen Whitepaper.
Übrigens: Die neuen Informationspflichten sind selbstverständlich auch in den Texten unseres kostenlosen Rechtstexters enthalten.
Gehen wir gedanklich noch einmal ein Jahr in die Vergangenheit: Seit 9.1.2016 gilt die ODR-Verordnung. Diese hatte zwei Grundpfeiler:
Das Zynische daran war: Die EU-Kommission war nicht in der Lage, diesen Auftrag zu erfüllen. Die entsprechende Plattform ging erst zum 15. Februar online, also über einen Monat später, als es die Verordnung forderte.
Erst am 8. Januar 2016 gab die Kommission den Link bekannt, unter dem die Plattform erreichbar sein werde. Online-Händler mussten diesen Link in ihren Shop aufnehmen. Fehlte dieser, konnte dies abgemahnt werden (und wurde auch).
Insbesondere der Abmahnverein IDO macht durch massenhafte Abmahnungen wegen des fehlenden Links auf sich aufmerksam.
In einem dieser Verfahren kam es zu einem Urteil des OLG München, welches klarstellte: Es reicht nicht, nur den Text-Link aufzunehmen. Vielmehr muss der Link auch klickbar sein.
Neben der ODR-Verordnung gibt es noch die ADR-Richtlinie, die sich ebenfalls mit dem Thema außergerichtliche Streitbeilegung beschäftigt. Diese Richtlinie musste eigentlich bis 9. Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt werden.
Wie so oft hat Deutschland aber diese Umsetzungsfrist ignoriert. Erst zum 1. April 2016 trat das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zum größten Teil in Kraft.
In Kraft getreten ist der Teil des Gesetzes, der die Entwicklung und Schaffung von nationalen Schlichtungsstellen regelt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist auch die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle entstanden.
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