LG Köln: AGB-Klausel zu Teillieferung ohne klare Kriterien unzulässig

Nach § 266 BGB ist ein Verkäufer zur Erbringung von Teilleistungen grundsätzlich nicht berechtigt. Für zulässige Teillieferungen muss daher eine wirksame Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bestehen. Das LG Köln (Urt. v. 20.6.2024 – 31 O 281/23) entschied nun, dass eine AGB-Klausel, die zu bedingungslosen Teillieferungen berechtige oder unklare Bedingungen zur Ausübung von Teillieferungen enthalte, gegenüber Verbrauchern unzulässig sei.

Die Beklagte ist ein Wirtschaftsverlag und verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter § 4 Abs. 1 S. 3 folgende Klausel: „Die Lieferung kann auch in Teillieferungen ohne Mehrkosten für den Besteller erfolgen, wenn dies wegen der Vielzahl oder Größe der Produkte erforderlich ist.“ Neben dieser Klausel verwendete die Beklagte noch weitere Klauseln, u.a. zur Verbrauchereigenschaft, zu Kündigungsmöglichkeiten und zur Ersetzung unwirksamer Klauseln, die ebenfalls von der Klägerin, der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, beanstandet wurden. Nach Abmahnung und Erhebung der Klage erkannte die Beklagte die Unterlassung dieser weiteren Klauseln an, woraufhin bereits ein Teil-Anerkenntnisurteil (v. 4.1.2024 – 31 O 281/23) erging.

Das LG Köln entschied nun zu der noch streitigen Klausel zu Teillieferungen zugunsten der Klägerin. Die Klägerin könne von der Beklagten Unterlassung der Klausel verlangen. Eine Klausel, die zu bedingungslosen Teillieferungen berechtige oder unklare Bedingungen zur Ausübung von Teillieferungen enthalte, gegenüber Verbrauchern unzulässig sei.

Kriterium: Zumutbarkeit für den anderen Vertragsteil

Das LG Köln entschied, dass die verwendete Klausel gegen § 308 Nr. 4 BGB verstoße. Danach ist die ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur insoweit gestattet, als die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Unzulässig sei jedenfalls eine Klausel, die bei einheitlicher Bestellung bedingungslos Teillieferungen vorsehe, denn für Verbraucher ergeben sich erhebliche Nachteile aus Teillieferungen.

Der Kläger kann von der Beklagten, wie mit dem Klageantrag zu I. begehrt, nach § 1 UKlaG Unterlassung verlangen. Die angegriffene Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Nach letztgenannter Norm ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur insoweit gestattet, als die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

Unzulässig ist demnach in jedem Fall eine Klausel, die es dem Unternehmer ermöglicht, sich nach einheitlicher Bestellung einschränkungslos auf Teillieferungen der bestellten Ware zurückzuziehen (vgl. OLG Stuttgart, 06.05.1994 – 2 U 275/93, NJW-RR 1995, 116; KG, Bes. v. 18.11.2008 – 5 W 281/08, BeckRS 2009, 13687). Denn für den Verbraucher ergeben sich aus Teillieferungen erhebliche Nachteile. Im Falle von Einzellieferungen einzelner Teile der Bestellung an verschiedenen Tagen kann dies etwa dazu zwingen, mehrere Tage Urlaub, statt nur eines Tages, nehmen zu müssen oder mehrmals eine Postfiliale/Paketstation und/oder Nachbarn aufsuchen müssen, um einzelne Lieferungen abzuholen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2012 – 2 U 45/12, BeckRS 2013, 19014).

Weiteres Kriterium: Vorhersehbarkeit für Verbraucher

Eine solche Klausel zu Teillieferungen sei jedoch auch unwirksam, wenn die Bedingungen aus der Formulierung der Klausel heraus nicht klar werden. Bereits dies bedeute erhebliche Nachteile. Ohne klare Kriterien für eine Teillieferung seien Verbraucher zumindest bei einer mengenmäßig oder umfangsmäßig größeren Bestellung gezwungen, sich auf eine Teillieferung einzustellen.

Eine Klausel ist aber auch dann unwirksam, wenn sie die Möglichkeit zur Teillieferung zwar nicht in das freie Belieben des Unternehmers stellt, aber die Bedingung der Ausübung des Teillieferungsrechts durch den Unternehmer für Verbraucher nach der Formulierung der Klausel nicht vorhersehbar ist. Schon dies bedeutet erhebliche Nachteile. Denn wenn sich der Klausel keine hinreichend klaren Kriterien für die Teillieferung entnehmen lassen, sind Verbraucher zumindest bei einer mengenmäßig oder umfangsmäßig größeren Bestellung gezwungen, sich auf eine Teillieferung einzustellen. Der andere Vertragsteil muss sich derartig einrichten, dass er ggf. an mehreren Tagen Lieferungen entgegennehmen kann; ggf. sind Nachbarn oder andere Hausbewohner für mehrere Tage zu instruieren. Deckt sich die Einschätzung hinsichtlich der Größe seiner Bestellung nicht mit der Einschätzung des Unternehmers, sind die für entsprechende Vorkehrungen getroffenen Aufwendungen vergeblich.

Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB

Nach diesen Kriterien verstoße die Klausel gegen § 308 Nr. 4 BGB. Der Verbraucher könne der Formulierung nicht entnehmen, bei welchen Bestellungen es zu Teillieferungen kommen könne. Unter welchen Bedingungen die Klausel zulässig wäre, müsse das Gericht nicht entscheiden. Ebenso sei es unerheblich, dass im Fall einer Teillieferung keine Mehrkosten entstehen sollen, denn bereits das Erfordernis, sich an mehreren Tagen für Teillieferungen bereitzuhalten, sei für Verbraucher ein unzumutbarer Nachteil. Es sei auch ohne Belang, wenn die Beklagte das ihr nach der Klausel eingeräumte Recht auf Teillieferung in der Regel nicht ausübe.

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Klausel unter § 4 Abs. 1 S. 3 der AGB der Beklagten mit § 308 Nr. 4 BGB nicht zu vereinen. Nach dem Inhalt der Klausel ist die Beklagte zu Teillieferungen berechtigt, in Fällen, in denen „dies wegen der Vielzahl oder Größe der Produkte erforderlich ist.“ Verbraucher können dieser Formulierung nicht entnehmen, bei welchen Bestellungen es zu Teillieferungen kommen kann. Die Klausel enthält keinen, auch nur ungefähren, Anhaltspunkt, bei welchen Produkten, Verpackungsgrößen oder Mengen Vorkehrungen für Teillieferungen zu treffen sind.

Ob der Vorbehalt der Teillieferung ohne hinreichend klare Kriterien mit § 308 Nr. 4 BGB zu vereinen wäre, wenn die Klausel oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen andere Regelungen, wie etwa eine vorgehende unmittelbare Benachrichtigungspflicht, enthalten, die Teillieferungen für Verbraucher zumutbar machen, muss die Kammer nicht entscheiden. Entsprechende Regelungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht ersichtlich.

Es kommt nach dem oben Gesagten auch nicht darauf an, dass die Klausel, zugunsten von Verbrauchern, weiter regelt, dass Verbrauchern für den Fall der Teillieferung keine Mehrkosten entstehen. Das Erfordernis, sich ggf. an mehreren Tagen für eine Teillieferung bereitzuhalten, ist für sich genommen ein unzumutbarer Nachteil, wenn, wie hier, sich Verbraucher hierauf nicht einstellen können.

Für die Prüfung der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach § 1 UKlaG ist schließlich ohne Belang, dass die Beklagte, dies nur unterstellt, in der Regel ihr nach der Klausel eingeräumtes Recht auf Teillieferung nicht ausübt.

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02.12.24