Erste FAQ der Europäischen Kommission zur GPSR veröffentlicht

Ab dem 13.12.2024, also in weniger als drei Wochen, gilt die neue europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit VO (EU) 2023/988 (engl. General Product Safety Regulation, nachfolgend GPSR). Die GPSR stellt viele Onlinehändler jedoch vor große Probleme. Die Kommission ist nach Art. 17 GPSR eigentlich dazu angehalten, spezifische Leitlinien für unterschiedlichen Wirtschaftsakteure, besonders im Hinblick auf KMU und Kleinstunternehmen, zu erlassen, die bei der Erfüllung der Pflichten nach der GPSR helfen sollen. Nun hat die Kommission ein erstes kurzes FAQ veröffentlicht – leider nutzlos.

Hinweis: Die wichtigsten Punkte zur GPSR haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Wann kommen endlich die Leitlinien?

Die erste Frage betrifft ironischerweise die von der Kommission zu veröffentlichenden Leitlinien selbst. Antwort der Kommission: „Die Kommission beabsichtigt, diese Leitlinien vor dem Inkrafttreten der GPSR anzunehmen und zu veröffentlichen.“ Lassen wir uns überraschen, ob das auch wirklich klappt, denn so langsam läuft die Zeit davon.

Question: Does the Commission provide a set of guidelines for the new Regulation?

Answer: Yes, the Commission will provide a set of guidelines for businesses, specifically to help small and mid-sized companies and microenterprises to comply with their new obligations, as foreseen in Article 17 of the GPSR. The Commission intends to adopt and publish these guidelines before the entry into application of the GPSR.

Gebrauchte Produkte

Eine weitere Frage betrifft gebrauchte Produkte und die Anwendung der GPSR. Hier erfolgt lediglich die Information, dass Produkte, die bereits vor dem 13.12.2024 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden, ohne neue Anforderungen an die Kennzeichnung auf dem Markt verbleiben können, auch für den Weiterverkauf aus zweiter Hand nach diesem Datum, sofern sie den Anforderungen der vorherigen Richtlinie über die Produktsicherheit entsprechen. Leider fehlt hier die ausdrückliche Klarstellung, ob dies nur die körperliche Kennzeichnung der Produkte selbst betrifft oder auch Angebote im Fernabsatz.

Question: How does the GPSR apply to second-hand products?

Answer: The GPSR applies to all products placed on the EU Single Market, whether new, used or repaired. The only exception is products clearly marked as to be repaired or reconditioned as well as antiques. The GPSR also covers second-hand products, which as new products were initially covered by union harmonisation legislation. The requirements differ, similarly to new products, depending on who sells the product: (1) If an economic operator or trader sells the second-hand product, they must ensure it complies with the GPSR. (2) If a consumer sells the second-hand product, they have no specific obligations under the GPSR, unless they are considered to be an ‘economic operator’ or a trader who offers the product for sale via an online marketplace.

Second-hand products initially placed on the EU market as first hand product from 13 December 2024 will need to comply with the requirements laid down in the GPSR: distributors must verify that the manufacturer or the importer complied with certain specific requirements of the GPSR on traceability and labelling before making a product available on the EU market; and ensure that they do not jeopardise the safety of the product during storage or transport. Products that were already placed on the EU market before 13 December 2024 can remain on the market with no new requirements linked to labelling, including for resale as second hand after that date, provided that they complied with the GPSD.

Begriff der „elektronischen Adresse“

Eine andere Frage betrifft den Begriff der „elektronischen Adresse“. Auch hier bringen die FAQ nichts Neues. Am 19.12.2023 wurde eine Berichtigung der GPSR im EU-Amtsblatt veröffentlicht (2023/90192), die u.a. die deutschsprachige Fassung korrigiert. Die GPSR verlangte zunächst die Angabe einer E-Mail-Adresse des Herstellers. Durch die Berichtigung wurde der Begriff „E-Mail-Adresse“ durchgehend durch den Begriff „elektronische Adresse“ ersetzt. Der Begriff der „elektronischen Adresse“ wird zwar nicht legaldefiniert, allerdings werden unter diesem Begriff sowohl E-Mail-Adressen als auch Internetadressen verstanden (Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Für alle Sprachfassungen einheitliche Richtlinien, Teil III 9.2). Damit besteht auch die Möglichkeit, eine Internetadresse anzugeben. Hier wurde bereits vertreten, dass eine allgemeine Internetadresse des Herstellers nicht ausreicht, da die Hersteller wiederum nach Art. 9 Abs. 6 GPSR dazu verpflichtet sind, u.a. die die elektronische Adresse der zentralen Anlaufstelle anzugeben, unter der sie kontaktiert werden können, wenn diese von ihrer elektronischen Adresse abweicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit hatten wir bereits die Angabe der E-Mail-Adresse oder einer Interadresse des Herstellers empfohlen, die eine unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglicht und z.B. zu einem Kontaktformular führt.

Question: What is meant by ‘electronic address’?

Answer: ‘Electronic address’ refers to forms of direct communication – e.g. email or contact form on a website. It does not include static websites or phone numbers. This term is designed to be adaptable to future technologies and uses neutral phrasing to cover various forms of direct communication.

Fazit

Es bleibt zu hoffen, dass die Kommission möglichst zeitnah ihre finalen Leitlinien zur GPSR veröffentlicht. Es sind noch viele Fragen ungeklärt, für deren Beantwortung die Auslegung der Kommission zumindest Anhaltspunkte liefern könnte.

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26.11.24