Bei der Werbung mit Bewertungen sind dem Verbraucher alle wesentlichen Informationen zu erteilen, die er nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Der BGH (Urt. v. 25.7.2024 – I ZR 143/23) entschied heute, dass bei einer Werbung mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung eine Aufschlüsselung der Bewertungen nach einzelnen Sterneklassen nicht erforderlich sei.
Die Beklagte vermittelt über ihre Webseite Immobilienverkäufer an Immobilienmakler. Auf ihrer Webseite warb sie damit, dass ihre Kundschaft ihre Makler im Durchschnitt mit 4,7 von 5 möglichen Sternen bewertet habe, ohne hierzu weitere Angaben zu machen. Daraufhin mahnte der Kläger, die Wettbewerbszentrale, die Beklagte ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass das Verhalten der Beklagten unlauter sei. So würden beim Werben mit durchschnittlichen Kundenbewertungen die Gesamtzahl der Bewertungen, der relevante Zeitraum sowie eine Aufschlüsselung zur Berechnungsweise wesentliche Informationen darstellen. Das LG Hamburg (Urt. v. 16.9.2022 – 315 O 160/21) schloss sich erster Instanz der Rechtsauffassung des Klägers im Wesentlichen an, sah jedoch keinen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG darin, dass bei der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertungszahl keine Aufschlüsselung danach erfolgt, wie viele Bewertungen es in den einzelnen Sterneklassen gegeben hat, und hatte daher den entsprechenden Klagantrag abgewiesen.
Hiergegen u.a. richtete sich die Berufung der Klägerin, die das OLG Hamburg (Urt. v. 21.9.2023 – 15 U 108/22) zurückwies. Werbe ein Unternehmen mit der aus den Bewertungen seiner Kunden resultierenden durchschnittlichen Sternezahl unter Angabe der maximal möglichen Sternezahl, so sei daneben grundsätzlich keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich.
Das OLG Hamburg hatte die Revision, mit der die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese blieb nun vor dem BGH ohne Erfolg.
Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor, das Gericht hat jedoch bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei einer Werbung mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung sei eine Aufschlüsselung der Bewertungen nach einzelnen Sterneklassen nicht erforderlich.
Der BGH stellte fest, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Aufgliederung nach Sterneklassen handle es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, keinen Bedenken begegne. Der Verbraucher wisse, dass einer durchschnittlichen Bewertung unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen. Es sei keine Einzelaufgliederung notwendig, um die Angabe der Durchschnittszahl einordnen zu können.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Aufgliederung nach Sterneklassen handele es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, begegnet auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Bedenken. Danach ist dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen - zum Teil erheblich - divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen kann er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Die von der Klägerin begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittelt daneben keine wesentliche Information. Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben.
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