OLG Köln: Ablehnen- und Einwilligungsbutton im Cookie-Banner müssen gleichwertig sein

Für das Setzen von Werbe- und Marketing-Cookies ist die Einwilligung des Nutzers erforderlich. Das haben sowohl der EuGH als auch der BGH bereits entschieden. Das OLG Köln (Urt. v. 19.1.2024 – 6 U 80/23) entschied nun, dass neben der Einwilligungsmöglichkeit eine gleichwertige Ablehnenoption bestehen müsse. Ebenso sei es unzulässig, wenn Nutzer beim Schließen des Banners durch Anklicken eines „X“ eine Einwilligungserklärung abgeben, auch wenn dieses mit „Akzeptieren & Schließen“ beschriftet sei.

Die Beklagte betreibt ein Wetterportal. Dort setzte sie auf der Webseite ein Cookie-Banner ein, bei dem sich der „Einstellungen“-Button kaum vom Hintergrund abzeichnete, der „Akzeptieren“-Button hingegen deutlich. Das Ablehnen nicht notwendiger Cookies war erst auf zweiter Ebene des Cookie-Banners möglich. Zudem befand sich in der rechten oberen Ecke des Banners ein „X“ mit der Beschriftung „Akzeptieren & Schließen“, wodurch ebenfalls eine Einwilligung zur Verarbeitung von Cookies eingeholt werden sollte. Diese Gestaltung hielt die Klägerin, die Verbraucherzentrale NRW, für unzulässig.

Das LG Köln (Urt. v. 4.5.2023 – 33 O 311/22) hatte die Beklagte zunächst zur Zahlung verurteilt, die Klage im Übrigen jedoch abgewiesen. Zwar habe die Gestaltung nicht den Anforderungen des § 25 TTDSG entsprochen, jedoch sei der Klageantrag zu weit gefasst gewesen, indem er eine bestimmte Form der der Bannergestaltung gefordert habe. Gegen diese Entscheidung richtet die Klägerin mit ihrer Berufung.

Das OLG Köln entschied, dass ein Cookie-Banner, der das Ablehnen der Einwilligung erst auf der zweiten Ebene ermöglicht und damit mehr Aufwand als eine Einwilligung auf der ersten Ebene erfordert, unzulässig sei. Ebenso müsse der Nutzer nicht damit rechnen, beim Schließen des Banners durch Anklicken eines „X“ eine Einwilligungserklärung abzugeben, auch wenn dieses mit „Akzeptieren & Schließen“ beschriftet sei. Die Verbraucherzentrale NRW hat die Entscheidung veröffentlicht.

Gleichwertige Ablehnenoption erforderlich

Das Gericht entschied, dass der Nutzer durch die Gestaltung des Cookie-Banners zur Abgabe der Einwilligung hingelenkt werde. Eine so erteilte Einwilligung könne nicht als freiwillig und hinreichend aufgeklärt im Sinne des § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. Art. 4 Nr. 11 DSGVO angesehen werden. Neben der Einwilligungsmöglichkeit müsse eine gleichwertige Ablehnenoption bereitgestellt werden.

Durch eine Gestaltung der Cookie-Banner wie in der vom Kläger in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform wird dem Verbraucher weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine gleichwertige, mithin auf klaren und umfassenden Informationen beruhende, Ablehnungsoption angeboten, weshalb er – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – zur Abgabe der Einwilligung hingelenkt und von der Ablehnung der Cookies abgehalten wird, so dass die erteilte Einwilligung nicht als freiwillig und hinreichend aufgeklärt im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO angesehen werden kann. Die erste Ebene enthält überhaupt keine Ablehnungsoption für den Verbraucher. Vielmehr kann dieser durch den Button „Einstellungen“ lediglich auf die zweite Ebene gelangen. Hier hat der Verbraucher dann die Auswahl zwischen dem Button „Alles Akzeptieren“ und dem Button „Speichern“. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, erschließt sich dem Durchschnittsnutzer aber bereits nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verbirgt bzw. mit welchem Button er nunmehr tatsächlich die Ablehnung der Cookies erreichen kann. Die Beklagte hat in erster Instanz selbst wiederholt ausgeführt, dass für den Verbraucher eine echte Wahlmöglichkeit gegeben sein müsse. Dies ist indes bei der hier aufgezeigten Gestaltung der Cookie-Banner gerade nicht der Fall.

Manipulative Gestaltung des Cookie-Banners

Ebenso führe das „X“ mit der Beschriftung „Akzeptieren & Schließen“ zur Unwirksamkeit der Einwilligung. Die Verknüpfung zwischen „X“-Symbol, das Nutzern als Möglichkeit zum Schließen bekannt ist, und der Einwilligung sei irreführend und intransparent.

Dieser hinreichend bestimmte Antrag hat in der Sache ebenfalls Erfolg. Die Gestaltung der Cookie-Banner mit dem verlinkten Button „Akzeptieren & Schließen X“ in der rechten oberen Ecke verstößt gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung und führt zu deren Unwirksamkeit. Insoweit kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Das „X“-Symbol ist Nutzern bekannt als Möglichkeit, um ein Fenster zu schließen, nicht aber, um in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Websitebetreiber einzuwilligen. Dass hiermit eine Einwilligung erklärt wird, wird dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst sein. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“- Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist aber irreführend und intransparent für die Nutzer. Auch wird für die Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und denselben Button handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mithilfe des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend, noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden.

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05.02.24