Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Im November mahnten der VsW (9 %), die Wettbewerbszentrale (6 %) und der VgU (3 %) am häufigsten ab. 33 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler.

Produktkennzeichnung

Auf Platz eins lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Wieder ergingen viele Abmahnungen im Lebensmittelrecht. Besonders häufig fehlte die Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers und der Allergenhinweis bei Wein. Zur Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers entschied zuletzt das OLG Brandenburg, dass dieser auch solcher benannt werden müsse. Für den Vertrieb von Wein gelten seit dem 8.12.2023 zudem neue Vorgaben. Für nach diesem Datum hergestellte Weine müssen ein Zutatenverzeichnis und eine Nährwertdeklaration angegeben werden.

Viele Verstöße betrafen auch den Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.

Markenrechtsverstöße

An zweiter Stelle lagen im November Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Urheberrechtsverstöße

An dritter Stelle lagen Urheberrechtsverstöße beanstandet. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Informationspflichten

Auf Platz vier lag die Verletzung von Informationspflichten. Häufig wurden fehlende Angaben zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zur Vertragstextspeicherung abgemahnt. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon erfolgen. Ein Thema waren jedoch auch fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Bereits seit mehr als fünf Jahren gilt die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Der Link muss klickbar sein und die Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.

Widerrufsrecht

Abgemahnt wurden auch wieder Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Bemängelt wurden insbesondere unvollständige Widerrufsbelehrungen. Oft fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. Insbesondere widersprüchliche Widerrufsfristen bei eBay waren ein häufiger Abmahngrund.

Unser Tipp: Erstellen Sie Ihre Widerrufsbelehrung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem Rechtstexter.

Sonstige Verstöße

Andere Abmahnungen betrafen fehlerhaften Newsletterversand. Der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache ist grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers, z.B. mittels nicht-vorangekreuzter Opt-In-Checkbox, zulässig. Auch wenn der Empfänger eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat, steht dies einer nicht erteilten Einwilligung gleich. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Zum Nachweis ist das „Double Opt-In“-Verfahren geeignet. Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung sind nur für Bestandskunden in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG möglich. Hierzu entschied zuletzt das LG Nürnberg-Fürth, dass für Bestandskundenwerbung ohne Einwilligung ein tatsächlicher Verkauf erforderlich sei.

Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss. Andere Verstöße betrafen Werbung mit Testergebnissen.

Für unsere Kunden

Als Kunde unserer Legal Products sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen praxisorientierte Handbücher, Schulungen und verständliche Whitepaper, selbstverständlich auch zum Vertrieb von Lebensmitteln, von Wein und zu Newslettern.

SnvvSnvvSnvv/shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken