Neue Vorgaben für den Verkauf von Wein ab 8.12.2023: Angabe der Nährwerte und Zutaten

Am 8.12.2023 treten neue Kennzeichnungsvorschriften für Weine, Schaumweine und aromatisierte Weinerzeugnisse in Kraft. Dann müssen auch für diese Produkte eine Nährwertdeklaration und ein Zutatenverzeichnis angegeben werden. Diese neuen Vorgaben müssen auch im Online-Shop beachtet werden.

Neben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV; VO [EU] 1169/2011) gelten mit der VO (EU) 1308/2013 und der delegierten VO (EU) Nr. 2019/33 weitere spezielle Bestimmungen für die Kennzeichnung von Wein und mit der VO (EU) 251/2014 für aromatisierten Wein. Nach Art. 16 Abs. 4 LMIV sind alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent grundsätzlich von der Verpflichtung zur Angabe einer Nährwertdeklaration und eines Zutatenverzeichnisses ausgenommen. Bisher sahen die speziellen, zusätzlich für die Kennzeichnung von Wein geltenden Vorschriften auch keine entsprechende Verpflichtung vor. Das ändert sich nun mit der VO (EU) 2021/2117.

Was ist neu?

Zu den bereits bestehenden Pflichtangaben kommt die Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration hinzu. Diese Vorgaben müssen Sie auch im Online-Shop erfüllen. Diese Angaben sollten wie die übrigen Informationen direkt auf der Produktseite in der Artikelbeschreibung angegeben werden. Alternativ können Sie auch einen „sprechenden Link“ auf der Produktseite platzieren.

Angabe des Zutatenverzeichnisses

Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Es muss eine Überschrift oder eine Bezeichnung vorangestellt werden, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Ein Zutatenverzeichnis ist grundsätzlich erst bei mehr als einer Zutat erforderlich. Der Begriff der Zutat umfasst dabei

jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als „Zutaten“.

Angabe der Allergene

Durch die Pflicht zur Angabe eines Zutatenverzeichnisses ändert sich auch die Art, wie die Allergene anzugeben sind. Wird ein Zutatenverzeichnis angegeben, sind die Allergene im Zutatenverzeichnis unter genauer Bezugnahme des Stoffs anzugeben. Zudem muss die Bezeichnung des Stoffs durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.

Falls kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist, muss vor das anzugebende Allergen das Wort „Enthält“ gesetzt werden.

Zur Angabe der Allergene sind für Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse die in Anhang I Teil A del. VO (EU) 2019/33 aufgeführten Angaben zu verwenden. Dies sind u.a. „Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“, „Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“ und „Milch“, „Milcherzeugnis“, „Kasein aus Milch“ oder „Milchprotein“.

Nährwertdeklaration

Zudem wird künftig eine Nährwertdeklaration erforderlich sein. Diese richtet sich nach den Vorgaben der LMIV. Danach muss die Nährwertdeklaration Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten, Art. 30 Abs. 1 LMIV. Die entsprechenden Brennwert- und Nährstoffmengen sind je 100 ml anzugeben. Sofern genügend Platz vorhanden ist, wovon bei einer Darstellung im Online-Shop auszugehen ist, muss die Nährwertdeklaration in Tabellenform erfolgen, wobei die Zahlen untereinander stehen müssen. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden. Sind der Brennwert oder die Nährstoffmengen in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so können die Angaben dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“ ersetzt werden, die in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration stehen muss.

Möglichkeit zur Angabe als E-Label

Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration auf dem Weinetikett auf elektronischem Wege anzugeben, in der Praxis also als QR-Code, der mit dem Smartphone eingescannt werden kann. In diesem Fall dürfen weder die Nährwertdeklaration noch das Zutatenverzeichnis zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.

Werden die Informationen auf dem Etikett auf elektronischem Wege erteilt, gelten zudem weitere Vorgaben.

Elektronische Darstellung des Zutatenverzeichnisses

Wird das Zutatenverzeichnis auf elektronischem Wege angegeben, müssen unmittelbar auf der Verpackung oder dem Etikett die Allergene angegeben und vor das anzugebende Allergen das Wort „Enthält“ gesetzt werden.

Elektronische Darstellung der Nährwertdeklaration

Soll die Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege angegeben werden, kann auf der Verpackung oder dem Etikett die Angabe auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols ‚E‘ für Energie ausgedrückt werden kann.

Übergangsbestimmungen

Weine und aromatisierte Weinerzeugnisse, der den vor dem 8.12.2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen entsprechen, und die vor diesem Datum hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin auf den Markt gebracht werden, bis diese Bestände erschöpft sind.

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11.10.23