Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im April mahnten Rechtsanwalt Sandhage (33 %) und Brandt Legal (7 %) am häufigsten ab. 44 % der Abmahnungen entfielen auf eBay- und 7 % auf Amazon-Händler.
Lange haben es Verstöße gegen das Widerrufsrecht nicht mehr in unser Abmahnradar geschafft, doch seit März sind sie wieder ein Thema. Insbesondere widersprüchliche Widerrufsfristen bei eBay waren ein häufiger Abmahngrund. Häufig wurden jedoch auch unvollständige Widerrufsbelehrungen verwendet und abgemahnt.
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Auf Platz zwei lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht. Hier ging es besonders um die Pflichtangaben nach der LMIV. Es wurden aber auch viele Verstöße im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben abgemahnt. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.
Abgemahnt wurden ebenfalls fehlende Registrierungen nach dem ElektroG. Hersteller von Elektrogeräten sind nach § 6 Abs. 1 ElektroG dazu verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor sie ein Gerät in den Verkehr bringen. Ist der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, gilt der Vertreiber als fiktiver Hersteller. Die zuständige Behörde ist die Stiftung ear. Wenn Sie als Händler nicht sicher sind, ob Ihr Hersteller sein Produkt bei der Stiftung EAR registriert hat, sollten Sie dies unbedingt überprüfen. Bei einer fehlenden Registrierung handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Bereits seit dem 1.1.2022 gilt das neue ElektroG, das weitreichende Änderungen für Online-Händler vorgesehen hat. Ab 1.7.2023 tritt zudem eine weitere Neuerung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister ihre Tätigkeiten nur anbieten, wenn der Hersteller bzw. Bevollmächtigte ordnungsgemäß in Deutschland registriert ist und damit seinen Pflichten mit Blick auf die Entsorgung der Elektroaltgeräte auch nachkommt. § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG weitet das bisherige und auch weiterhin bestehende Angebotsverbot für Vertreiber, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, auf Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister aus.
Abgemahnt wurden zudem u.a. auch fehlende Textilkennzeichnungen und Verstöße gegen die KosmetikVO (EG) 1223/2009.
Auf Platz drei lagen die Datenübermittlung an Empfänger in den USA und Verstöße gegen das Auskunftsrecht nach nach Art. 15 DSGVO. Das ursprünglich bestehende Privacy-Shield-Abkommen hatte der EuGH für ungültig erklärt. Bereits im März 2022 haben sich die Europäische Kommission und die USA auf das sog. „Trans Atlantic Data Privacy Framework“ geeinigt und am 13.12.2022 hat die Kommission das Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für einen sicheren Datenverkehr mit den USA eingeleitet. Noch gibt es jedoch keinen Angemessenheitsbeschluss für die USA. Wann das Datenschutzabkommen in Kraft treten wird, ist derzeit noch unklar.
Art. 15 DSGVO regelt das Recht von betroffenen Personen, bei Verantwortlichen Auskunft über die von ihnen verarbeitenden Daten zu beantragen. Eine datenschutzkonforme Antwort gestaltet sich für viele jedoch als kompliziert und aufwendig und führt aktuell zu vermehrten Abmahnungen in Bezug auf eine unterbliebene oder nicht vollständige Auskunftserteilung.
Unser Tipp: Im Rahmen unserer Legal Products Enterprise und Ultimate übernehmen wir auch eine außergerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen sowie Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen nach der DSGVO (z.B. aufgrund eines nicht erteilten Auskunftsersuchens oder einer unzulässigen Datenübermittlung). Eine Lösung, um die Einwilligung wirksam einzuholen, bietet zudem der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber natürlich. Unser Consent-Manager ist in allen Legal Products enthalten. Nutzen Sie auch für Ihre AGB, Ihr Impressum, Ihre Datenschutzerklärung und Ihre Widerrufsbelehrung unseren kostenlosen Rechtstexter.
An vierter Stelle lagen im April Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss.
Abgemahnt wurden ebenfalls fehlerhafte Preisangaben. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.
Seit dem 28.5.2022 gilt zudem die neue Preisangabenverordnung, mit der sich die Mengeneinheiten für den Grundpreis geändert haben. Es müssen nun einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen. Zuletzt äußerte sich auch der BGH, wo die Angabe des Grundpreises zu erfolgen habe.
Ebenfalls wurden Urheberrechtsverstöße beanstandet. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen.
Ein weiteres Thema waren Abmahnungen wegen einer falschen Einstufung als privater und nicht als gewerblicher Verkäufer. Die Grenze zwischen gewerblichem und privatem Verkauf ist fließend und nicht immer eindeutig. Der EuGH hat hierzu auch bereits Kriterien aufgestellt. Wie die richtige Einstufung gelingt und welche Pflichten der gewerbliche und der private Verkauf jeweils mit sich bringen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Andere Abmahnungen betrafen fehlerhaften Newsletterversand. Der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache ist grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers, z.B. mittels nicht-vorangekreuzter Opt-In-Checkbox, zulässig. Auch wenn der Empfänger eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat, steht dies einer nicht erteilten Einwilligung gleich. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Zum Nachweis ist das „Double Opt-In“-Verfahren geeignet. Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung sind nur für Bestandskunden in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG möglich. Hierzu entschied zuletzt das LG Nürnberg-Fürth, dass für Bestandskundenwerbung ohne Einwilligung ein tatsächlicher Verkauf erforderlich sei.
Als Kunde unserer Legal Products sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen praxisorientierte Handbücher, Schulungen und verständliche Whitepaper, selbstverständlich auch zum Vertrieb von Lebensmitteln und Elektrogeräten, zur Werbung mit Preisen, zum Newsletterversand und Musterantworten zu Datenauskunft und -löschung.
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