LG Köln: IDO muss Abmahnkosten und Vertragsstrafe zurückzahlen

Update: Auf die Berufung des IDO e.V. hin hat das OLG Köln (Urt. v. 9.12.2022 - 6 U 40/22) inzwischen zugunsten des IDO e.V. entschieden und die Klage auf Rückzahlung der Abmahnkosten, der Vertragsstrafe und der im Rahmen der Kündigung des Unterlassungsvertrages entstandenen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der IDO fiel immer durch seine Vielzahl an Abmahnungen auf. Bereits vor Inkrafttreten des Anti-Abmahn-Gesetzes hatten zuletzt immer mehr Gerichte angenommen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Seit dem 1.12.2021 dürfen Wirtschaftsverbände zudem nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sog. qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Bisher hat der IDO es nicht auf diese Liste geschafft. Das LG Köln (Urt. v. 26.1.2022 – 81 O 35/21) entschied nun, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handle und die Abmahnkosten und Vertragsstrafe zurückzahlen müsse (nicht rechtskräftig).

Wenn Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann diese nun gegebenenfalls gekündigt werden.

Der IDO hatte den Kläger, einen Onlinehändler, im Mai 2015 abgemahnt, der daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung abgab und die Abmahnkosten zahlte. Im März 2021 kündigte der Kläger die Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs und forderte den IDO auf, ihm die gezahlten Abmahnkosten zu erstatten. Hierdurch sind dem Kläger zudem Anwaltskosten in Höhe von 119,00 € brutto entstanden. Zudem hatte der Kläger in der Zwischenzeit 500 € Vertragsstrafe an den IDO gezahlt, die er ebenfalls erstattet verlangte. Insgesamt forderte er die Rückzahlung von 851,05 €.

Das LG Köln verurteilte den IDO zur Zahlung des geforderten Betrags. Er handle rechtsmissbräuchlich.

Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs

Zunächst stellte das Gericht grundsätzlich klar, dass ein Rechtsmissbrauch vorliege, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Verfahrens erscheint. Eine solche Annahme erfordere eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der Umstände im Einzelfall. Die rechtliche Beurteilung richtete sich vorliegend nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Anti-Abmahn-Gesetzes, da es um einen Sachverhalt vor Inkrafttreten ging.

Ein derartiger Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Verfahrens erscheint [...].

Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände, wobei vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen ist. Wenn nach dieser Prüfung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der klagende Gläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner beispielsweise durch eine - der Sache nach unnötige - Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern, ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (BGHZ 144, 165 = GRUR 2000, 1089, 1091 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Dabei setzt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jedes wettbewerbsrechtliche Interesse betrieben wird. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter die vom Gesetzgeber missbilligten Ziele ist nicht zu verlangen (BGH, GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I; GRUR 2012, 286 Tz. 13 - Falsche Suchrubrik).

Unangemessen hohe Vergütungen der Mitarbeiter

Im Verfahren wurde ausführlich offengelegt, welche Zahlungen die die Vorstandsmitglieder, die Mitarbeiter und auch die Geschäftsführer und Mitarbeiter der IDO Management GmbH erhielten. Die Höhe dieser Zahlungen lasse den Schluss zu, dass die gesamte Tätigkeit des IDO in erster Linie darauf ausgerichtet sei, den Personen, die für den Verband tätig sind, unangemessen hohe Vergütungen und andere Zuwendungen insbesondere aus den Einnahmen aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zukommen zu lassen. Dies rechtfertige die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.

Der unstreitige Sachverhalt lässt vorliegend den Schluss zu, dass die gesamte Tätigkeit des Beklagten als angeblicher Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen in erster Linie darauf ausgerichtet ist, Personen, die für den Verband tätig sind, nämlich seinen Vorstandsmitgliedern, einem Teil seiner Mitarbeiter und auch der J Management GmbH, dort deren Geschäftsführern und Mitarbeitern, unangemessen hohe Vergütungen und andere Zuwendungen insbesondere aus den Einnahmen aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zukommen zu lassen. Bereits dies rechtfertigt die Annahme des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG a.F. (vgl. nunmehr in §§ 8b Abs. 2 Nr. 3 b) und Nr. 4 UWG n.F. gesetzlich normiert).

Offenlegung der Zahlungen

Zunächst wurden die Vergütungen des Vorstands des IDO offengelegt.

2.Zahlungen

a) an Vorstandsmitglieder

fest steht, dass der Vorstand des Beklagten bis 25.06.2018 aus den nachfolgend genannten 5 Personen bestand, die unstreitig folgende Verfügungen erhalten haben:

T (1. Vorsitzende, Vorstand), Angestellte in Vollzeit

2017 48.705,79 € brutto

2018 71.419,00 € brutto

2019 54.806,05 € brutto

2020 112.029,46 € brutto

Im Schriftsatz vom 04.11.2021 hat der Beklagte zudem offengelegt, dass Frau T zusätzlich noch von der J Management GmbH als deren Geschäftsführerin ein Gehalt von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer bezieht.

 

Bei den folgenden Zahlungen an die weiteren Vorstandsmitglieder handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich Mehrwertsteuer aufgrund freier Mitarbeiterverträge:

M, freier Mitarbeiter

200 EUR netto pro Stunde

2017 131.100,00 EUR

2018 55.799,16 EUR

2019 37.800,00 EUR

2020 72.163,87 EUR

Dr. T1 (Vorstand

250 EUR netto pro Stunde

2017 119.470,25 EUR

2018 114.404,80 EUR

2019 16.973,38 EUR

2020 200.378,29 EUR

W (Vorstand)

250 EUR netto pro Stunde

2017 84.538,12 EUR

2018 49.146,53 EUR

2019 40.627,16 EUR

2020 54.642,11 EUR

F1 (freie Mitarbeiterin) - ausgeschieden am 25.06.2018

5.500,00 EUR netto monatlich

Ehemalige Präsidentin des Beklagten, Ehefrau des Herrn F(Geschäftsführer der J Management GmbH)

2017 66.000,00 EUR netto

2018 33.000,00 EUR netto

Auch die übrigen Mitarbeiter erhielten viel Geld, insbesondere die Schwester der 1. Vorsitzenden:

T2 (Kauffrau für Bürokommunikation) - Schwester der 1. Vorsitzenden Frau T, rechnet nach Stundensatz 90 EUR netto ab

2017 192.013,02 EUR netto

2018 160.920,00 EUR netto

2019 130.671,64 EUR netto

2020 112.446,05 EUR netto

Andere freie Mitarbeiter rechneten nach Stundensätzen i.H.v. 90 € netto ab.

Über 1,4 Millionen Euro für sechs Personen

Die Einnahmen des IDO beliefen sich im Jahr 2020 auf über 3 Millionen Euro. Hiervon sind 44 %, also über 1,4 Millionen Euro an die IDO Management GmbH geflossen, auf die der IDO einen Teil seiner Dienstleistungen ausgegliedert hat. Hierbei handelt es sich um eine Organgesellschaft, an der der IDO 52 % der Geschäftsanteile hält und eine Einzelperson 48 %. Die Leistungen der IDO Management GmbH werden überwiegend von freien Mitarbeitern erbracht, die gleichzeitig auch im Vorstand des IDO sind. Sie werden also sowohl vom IDO selbst als auch von der IDO Management GmbH vergütet.

Addiert man die von dem Beklagten unmittelbar oder über die J Management GmbH gezahlten Vergütungen an die o.g. sechs (!) Personen ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.420.547,40 € brutto.

Die Einnahmen des Beklagten beliefen sich im Jahr 2020 auf 3.225.880,32 € brutto. Mithin sind 44% der Einnahmen des Beklagten unmittelbar oder mittelbar über die J Management GmbH an die o.g. (nur) sechs Personen geflossen.

IDO nur ein Konstrukt, um Einnahmen zu generieren

Das Gericht fand deutliche Worte zum Geschäftsmodell des IDO. Es handle sich lediglich um ein Konstrukt, um Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen zu generieren.

Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die o.g. Personen mit dem Beklagten und der J Management GmbH ein Konstrukt geschaffen haben und unterhalten, das in erster Linie dazu dient, Einnahmen insbesondere aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zu generieren, um den o.g. Personen eine fortlaufende und lukrative Einnahmequelle zu verschaffen. Jedenfalls hat der Beklagte es nicht vermocht, den sich insoweit aufdrängenden Verdacht auszuräumen. Wie ausgeführt, ist ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Interessen für den Rechtsmissbrauch nicht erforderlich. Daher ist es unschädlich, dass der Beklagte bzw. die für ihn handelnden Personen auch das Ziel des lauteren Wettbewerbs verfolgen mögen.

Rechtsmissbrauch wegen Verschonung eigener Mitglieder

Zudem kam das LG Köln zu dem Ergebnis, dass für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des IDO zudem sein selektives Vorgehen ausschließlich gegen Nicht-Mitglieder spreche. er mahne seine eigenen Mitglieder zielgerichtet nicht ab.

Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte auf der einen Seite seine eigenen aktiven und passiven Mitglieder systematisch verschont und deren Marktauftritt, insbesondere deren Online-Auftritt, nicht auf seine Wettbewerbskonformität überprüft (hat), während er auf der anderen Seite gleichzeitig identische und/oder gleichgelagerte Wettbewerbsverstöße gegenüber Nichtmitgliedern abgemahnt und ggf. gerichtlich verfolgt hat.

Das selektive Handeln eines Verbandes gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorzugehen und deren Wettbewerbsverstöße planmäßig zu dulden, begründet die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGH GRUR 1997, 681 - Produktwerbung; BGH GRUR 2012, 411 - Glücksspielverband; KBF/Feddersen, UWG, § 8c, Rn. 38).

Das Urteil des LG Köln ist noch nicht rechtskräftig.

Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO jetzt anfechten und kündigen!

Falls auch Sie eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. abgegeben haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Unsere Partnerkanzlei schaut sich an, ob eine Kündigung in Ihrem Fall in Betracht kommt und spricht diese dann auch gerne für Sie aus.

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25.02.22