Wenn ein gerichtlicher Unterlassungstitel ergangen ist, muss der Gläubiger im Falle eines erneuten Verstoßes bei Gericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen. Das LG Halle (Beschl. v. 28.12.2021 – 8 O 15/17) entschied nun, dass ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.000 € bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung wegen fehlender Information über das Muster-Widerrufsformular bei eBay angemessen sei.

Dem Schuldner wurde durch Anerkenntnisurteil unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz hinsichtlich Kraftfahrzeug- und/oder Motorradzubehör Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne in der Widerrufsbelehrung über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zu informieren. Am 21.7.2020 stellte der Schuldner bei eBay jedoch Angebote aus dem Bereich Kraftfahrzeug- und Motorradzubehör ein, ohne dass das Muster-Widerrufsformular beigefügt war.

Das LG Halle entschied, dass der Schuldner gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe, und verhängte ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.000 € gegen den Schuldner.

Verstoß gegen Unterlassungspflicht

Den Verstoß gegen die Unterlassungspflicht stellte der Schuldner nicht in Abrede, er behauptete jedoch, dass das Muster-Widerrufsformular wegen der Programmierungsstruktur bei eBay verloren gegangen sei. Das Gericht stellte jedoch klar, dass er schuldhaft gegen die Unterlassungspflicht verstoßen habe. Er habe es jedenfalls versäumt, seine Angebote noch einmal zu überprüfen.

Gegen dieses Unterlassungsgebot hat der Schuldner objektiv zuwidergehandelt, indem er am 21.07.2020 bei eBay Angebote aus dem Bereich Kraftfahrzeug-/Motorradzubehör eingestellt hat, ohne das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB beizufügen (Anlagenkonvolut G 2 (Anlagenband)).

Den Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung stellt der Schuldner nicht in Abrede.

Die Zuwiderhandlung ist schuldhaft begangen worden. Soweit der Schuldner einwendet, der Textbaustein “Muster-Widerrufsformular” sei im Rahmen der Programmierungsstruktur bei eBay “auf bis heute unbekannten Weg verloren gegangen” ist ihm jedenfalls vorzuwerfen, daß er nach Einstellung seiner Angebote diese nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.

1.000 € Ordnungsgeld angemessen

Für diesen Verstoß sei ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.000 € angemessen, entschied das LG Halle. Bei der Bemessung seien Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der aus der Verletzungshandlung entstandene Vorteil, die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners in die Erwägung einzustellen (vgl. BGH GRUR 2017, 318 – bei juris Rdnr. 17). Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, daß es sich bei der Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1EGBGB um die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 (lit.) h der Richtlinie 2011/83/EU handelt. Diese Richtlinie hat nach Art, 1 den Zweck, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. BGH BB 2019, 1873 – bei juris Rdnr. 24). Anderseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß inzwischen in Deutschland der durchschnittliche Internetkäufer über die Art und Weise der Ausübung seines Widerrufsrechts informiert ist. Darüber hinaus scheint es sich bei den streitgegenständlichen Angeboten vom 21.07.2020 um einmalige Vorfälle zu handeln. Gleichwohl ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Schuldner durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird. Verstöße gegen gerichtliche Verbote dürfen wirtschaftlich nicht lohnend sein. Insgesamt wird daher ein Ordnungsgeld von 1.000,- EUR für angemessen erachtet.

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