Update 21.6.2023: Auf die Berufung des IDO e.V. hin hat das OLG Brandenburg (Urt. v. 16.5.2023 – 6 U 47/21) inzwischen zugunsten des IDO e.V. entschieden, das Urteil des LG Potsdam teilweise abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben.
Der IDO nimmt Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung eigentlich fördern will, typischerweise nur als passive Mitglieder auf und schließt sie damit von der Willensbildung des Vereins aus. Dieser Umstand spreche für einen Rechtsmissbrauch, entschied nun erneut das LG Potsdam (Urt. v. 29.6.2021 – 52 O 111/20).
Die Beklagte vertreibt Waren über Amazon. Im September 2020 wurde sie vom IDO wegen fehlender Grundpreisangaben und fehlender Garantiebedingungen abgemahnt. Sie zahlte weder die Abmahnkosten noch gab sie die geforderte Unterlassungserklärung ab. Der IDO nahm die Beklagte daraufhin auf Unterlassung in Anspruch.
Unsere Partnerkanzlei Internetrecht-Rostock.de hat in diesem Verfahren die Beklagte erfolgreich vertreten. Das LG Potsdam entschied, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handle.
Wie zuletzt bereits andere Gerichte äußerte sich auch das LG Potsdam zu dem Umstand, dass es sich bei dem Großteil der Mitglieder des IDO – und zwar bei 98 % – nur um passive Mitglieder handelt, denen kein Stimmrecht zustehe und die damit von der Willensbildung des Vereins ausgeschlossen werden.
Nach § 3 Abs. 3 und Abs. 4 seiner Satzung unterscheidet der Kläger zwischen aktiven und passiven Mitgliedern, letztere haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der ganz überwiegende Teil der Mitglieder des Klägers eine Stellung als passive Mitglieder haben; bei höchstens 2 % handelt es sich um aktive Mitglieder.
Ein Grund für diesen Ausschluss von der Willensbildung sei nicht ersichtlich und wurde vom IDO auch nicht vorgetragen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der IDO auf diese Weise lediglich versucht, die für die Aktivlegitimation erforderliche erhebliche Anzahl an Mitgliedern zu erreichen, um Wettbewerbsverstöße verfolgen und auf diese Weise Einnahmen erzielen zu können. Hierzu verwies das Gericht sowohl auf das OLG Celle, das LG Hildesheim als auch auf eine zuvor ergangene Entscheidung.
Ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Kläger Online-Unternehmen, deren Interessen er wahrzunehmen und zu fördern behauptet, von der Willensbildung des Klägers ausschließt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger ganz überwiegend Mitglieder nur deshalb aufnimmt, um die für seine Aktivlegitimation und Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG erforderliche Voraussetzung der Mitgliedschaft einer erheblichen Zahl von Unternehmern zu erreichen und auf diese Weise durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf unterschiedlichen sachlichen Märkten Einnahmen zu erzielen (so auch OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020 zum Az. 13 U 73/19 und Landgericht Hildesheim, Urteil vom 20.11.2020 zum Az.11 O 5/19, Landgericht Potsdam, Urteil vom 23.02.2021 zum Az. 52 O 102/20).
Dass die Vereinsziele des Klägers nicht mit kostenträchtigen Versammlungen und „endlosen Debatten mit juristischen Laien“ zu erreichen seien, stellt keinen derartigen sachlichen Grund dar.
Mittlerweile nehmen immer mehr Gerichte an, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Eine Unterlassungserklärung kann wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt werden. Wenn Sie bereits dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben sollten, kann unter Umständen eine Kündigung in Betracht kommen – zuletzt entschieden sowohl das LG Hannover als auch das LG Potsdam, dass die Kündigung einer Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO wegen Rechtsmissbrauchs wirksam sein kann.
Falls auch Sie eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. abgegeben haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Unsere Partnerkanzlei schaut sich an, ob eine Kündigung in Ihrem Fall in Betracht kommt und spricht diese dann auch gerne für Sie aus.
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