Vertrieb von Elektrogeräten in die EU ohne Benennung eines Verantwortlichen: Umweltbundesamt leitet Bußgeldverfahren ein

Bei dem Vertrieb von Elektronik- und Elektrogeräten muss in der EU die Elektroaltgeräteentsorgung gewährleistet sein. Dies ist in der EU in der WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU) geregelt. In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Elektrogesetz. Die Regelungen gelten grundsätzlich für Elektrogeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 V oder Gleichspannung bis höchstens 1500 V ausgelegt sind und die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen. Vereinfacht gesagt fällt alles unter das Elektrogesetz, was Strom benötigt.

In Deutschland muss sich der Hersteller im Rechtssinne registrieren. Hersteller ist dabei nicht nur der Produzent, sondern auch derjenige, der Elektrogeräte aus einem anderen Land einführt und hier erstmalig anbietet. Somit besteht bei einem Import von Elektrogeräten, und sei es auch nur aus der EU, grundsätzlich eine Registrierungspflicht. Hersteller ist auch derjenige, der Elektrogeräte vertreibt, die nicht vorher durch einen Hersteller registriert wurden. Wer somit von einem deutschen Großhändler z.B. ein Elektrogerät bezieht, bei dem eine Herstellerregistrierung nicht vorliegt, muss somit sich selbst registrieren. Zuständig in Deutschland ist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear). Ob der Hersteller eines Elektrogerätes ordnungsgemäß registriert ist, kann bei der Stiftung ear online in einem Verzeichnis abgefragt werden.

Versand von Elektrogeräten in die EU: In jedem Empfängerland muss ein Bevollmächtigter bestellt werden

Ein Hersteller, der keine Niederlassung in Deutschland hat, jedoch Elektrogeräte in Deutschland vertreibt, muss ebenfalls die Elektroaltgeräteentsorgung gewährleisten. Gemäß § 8 Abs. 1 ElektroG ist er verpflichtet, in Deutschland einen Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevollmächtigte ist, vereinfacht gesagt, in Deutschland für die Elektroaltgeräteentsorgung verantwortlich. Da die Verpflichtung, einen Bevollmächtigten zu bestellen aus der WEEE-Richtlinie kommt, gilt dies umgekehrt auch für deutsche Internethändler, die Elektrogeräte in die EU vertreiben. Gemäß § 8 Abs. 5 ElektroG besteht die Verpflichtung, in jedem EU-Land, in das geliefert wird dort einen Bevollmächtigten zu bestellen. Wer somit in einem Internetshop, über eBay oder über Amazon einen europaweiten Versand anbietet, muss in über 25 EU-Ländern jeweils einen Bevollmächtigten bestellen. Die Registrierung bei der Stiftung ear ist formell anspruchsvoll. Gleiches gilt für die Bestellung eines Bevollmächtigten bei unterschiedlichen Stellen in der EU. Wir empfehlen Internethändlern, diese Registrierung nicht selbst zu machen, sondern sich von Unternehmen unterstützen zu lassen, die sich auf die Begleitung von Internethändlern bei der Registrierung spezialisiert haben, wie z.B. Take-E-Way.

Hohe Bußgelder drohen

Wenn ein deutscher Internethändler Elektrogeräte vertreibt, bei denen keine Herstellerregistrierung vorliegt, drohen hohe Bußgelder. Zuständig ist das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt wird regelmäßig tätig, wenn Verstöße gegen das Elektrogesetz bekannt werden. Auslöser für die Verfahren sind häufig anonyme Anzeigen von Wettbewerbern.

Neu ist, dass das Umweltbundesamt nunmehr auch gegen Internethändler vorgeht, die Elektrogeräte ins Ausland liefern und im Empfängerland keinen Bevollmächtigten bestellt haben. Die Zuständigkeit des Umweltbundesamtes ergibt sich hierbei aus § 8 Abs. 5 ElektroG.

Sowohl bei dem Vertrieb von Elektrogeräten in Deutschland ohne Herstellerregistrierung wie aber auch bei der Lieferung von Elektrogeräten in das EU-Ausland ohne Bestellung eines Bevollmächtigten droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 €.

Umweltbundesamt verschickt Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit

Das Umweltbundesamt verschickt zunächst eine Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit. In dem Schreiben wird genau aufgeführt, um welche im Internet angebotenen Geräte es geht. Ist eine juristische Person als Vertreiber betroffen, wird diese als Nebenbeteiligte im Bußgeldverfahren in Anspruch genommen. Im Rahmen der Anhörung erhält das Unternehmen die Möglichkeit, sich zur Beschuldigung zu äußern. Eine Verpflichtung zur Äußerung besteht nicht.

Wie auf eine Anhörung des Umweltbundesamtes reagieren?

Nach unserer Erfahrung sind die Vorwürfe bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch das Umweltbundesamt häufig berechtigt. Wir empfehlen, sich nicht nur um das Bußgeldverfahren zu kümmern, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass nur noch Elektrogeräte ordnungsgemäß registrierte Hersteller vertrieben werden oder sich unverzüglich um eine eigene Registrierung bei der Stiftung ear oder die Bestellung von Bevollmächtigten in den jeweiligen EU-Ländern zu kümmern. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass eine Registrierung bei der Stiftung ear zeitaufwendig ist und mehrere Wochen dauert. So lange besteht gemäß § 6 ElektroG ein Vertriebsverbot.

Da ein Bußgeld von bis zu 100.000 € droht, sollten Internethändler, die ein Schreiben vom Umweltbundesamt erhalten, dieses nicht auf die leichte Schulter nehmen. Nicht zu reagieren, ist keine Alternative. In dem Anhörungsbogen des Umweltbundesamtes werden verschiedene Fragen aufgeführt. Unter anderem geht es um die Anzahl der vertriebenen Elektrogeräte, woher die Geräte stammen und welcher Gewinn durch die Geräte erzielt wurde. Ohne anwaltliche Begleitung dem Umweltbundesamt entsprechende Information mitzuteilen, kann sich für die Höhe des Bußgeldes nachteilig auswirken.

Als Beschuldigter in einem Bußgeldverfahren haben Sie die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ein Rechtsanwalt kann beim Umweltbundesamt Akteneinsicht beantragen. Auf Grundlage der Ermittlungsakte kann dann eine darauf abgestimmte Einlassung gegenüber dem Umweltbundesamt abgegeben werden. So hängt die Höhe des Bußgeldes nach unserer Erfahrung unter anderem auch davon ab, welchen Gewinn der Händler durch die Elektrogeräte erzielt hat. Hierbei zu berücksichtigen, dass das beschuldigte Unternehmen das Recht hat, zu schweigen und zu bestimmten Aspekten keine Aussagen zu machen.

Wir vertreten regelmäßig Mandanten gegenüber dem Umweltbundesamt bei Verstößen gegen das Elektrogesetz und empfehlen in diesen Fällen eine anwaltliche Vertretung.

Über Johannes Richard

Rechtsanwalt Johannes Richard ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kanzlei Richard & Kempcke. Er betreibt die Internetseite internetrecht-rostock.de und berät seit vielen Jahren Shopbetreiber und Abgemahnte.

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07.06.21
Johannes Richard

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