Zum 1.7.2021 wird die sog. Fernverkaufsregelung als Teil des europäischen E-Commerce-Pakets umgesetzt und sieht weitreichende Änderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Handel vor. Die Umsatzsteuerreform wird zahlreiche Online-Händler betreffen und hat Auswirkungen sowohl auf die Preiskalkulation als auch auf die Darstellung der Preisangaben im Online-Shop. Über die Neuregelungen haben wir bereits berichtet.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen noch einmal Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, die bei Überschreiten der zukünftigen Lieferschwelle i.H.v. 10.000 € für die gesamte EU in Betracht kommen.
Ab dem 1.7.2021 entfällt die bisherige Lieferschwellenregelung und wird durch die sog. Fernverkaufsregelung ersetzt. Diese regelt gem. § 3c Abs. 1 - 3 UstG i.d.F. ab 1.7.2021, dass Online-Händler die Umsatzsteuer an dem Ort, an dem sich ein Gegenstand bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Verbraucher befindet, zu entrichten haben. Dies gilt jedoch nur, wenn Online-Händler eine Lieferschwelle in Höhe von 10.000 € pro Kalenderjahr innerhalb der gesamten EU überschreiten oder gem. § 3c Abs. 4 UStG-E auf die Lieferschwellen-Regelung verzichtet haben. Wird die Schwelle von 10.000 € einmal überschritten, müssen sich Online-Händler in jedem Mitgliedstaat, in den anschließend Lieferungen erfolgen, registrieren lassen und dort die Umsatzsteuer abführen. Sollte die Lieferschwelle von 10.000 € hingegen nicht erreicht worden sein, ist die Umsatzsteuer wie bisher im Ursprungsland abzuführen. Hiermit wird die Richtlinie (EU) 2017/2455 in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen umgesetzt.
Infolge der niedrigen Schwellenwerte für innergemeinschaftliche Lieferungen entsteht für Händler ein erhöhter Registrierungsaufwand im EU-Ausland. Es besteht jedoch die Möglichkeit, das sog. One-Stop-Shop Verfahren (kurz: OSS-Verfahren) zu nutzen. Das Verfahren ermöglicht es Online-Händlern, sich nicht mehr kostenpflichtig in mehreren Mitgliedstaaten registrieren zu müssen. Stattdessen können sie sich beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern anmelden und die anfallenden, ausländischen Umsatzsteuern zentral abführen. Eine Nutzung des OSS-Verfahrens erfolgt auf freiwilliger Basis. Sollte das OSS-Verfahren nicht genutzt werden, entstehen durch die Regelungen neue Registrierungsverpflichtungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Das bisherige MOSS-Verfahren wird durch das OSS-Verfahren ersetzt.
In der zentralen Norm § 1 Abs. 1 PAngV wird geregelt, dass gegenüber Verbrauchern der Gesamtpreis anzugeben ist. Unter Gesamtpreis ist der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV ist zusätzlich zum Grundpreis anzugeben, dass die Umsatzsteuer enthalten ist (z.B. durch den Hinweis „inkl. MwSt.“). Die konkrete Höhe der Umsatzsteuer muss hingegen nicht angegeben werden. Erforderlich ist danach gegenüber Verbrauchern der Bruttopreis, die Auszeichnung des konkreten Umsatzsteuersatzes ist nicht zwingend.
Innerhalb der EU ist das Steuerrecht jedoch nicht voll harmonisiert. Stattdessen gelten in den Mitgliedstaaten jeweils verschiedene Umsatzsteuersätze. Nachdem die Lieferschwelle von 10.000 € erreicht wurde, ist die Umsatzsteuer im jeweiligen Mitgliedstaat abzuführen. Aber wie können Gesamtpreise ausgezeichnet werden, wenn die Steuersätze variieren?
Eine Anpassung des Bruttopreises während des Bestellvorgangs (z.B. nach Eingabe der Lieferadresse) ist jedenfalls keine Lösung. Nach dem Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit müssen die Preisangaben erfolgen, bevor der Bestellvorgang eingeleitet wird.
Verbraucher benötigen die Angaben, wenn sie sich näher mit dem Angebot befassen, daher müssen diese eindeutig dem Angebot oder der Werbung zugeordnet sein. Der BGH hat entschieden, dass ein Hinweis auf die enthaltene MwSt. und die Versandkosten im Warenkorb zu spät sei und damit gegen die PAngV verstoße.
Folgende Lösungsmöglichkeiten kommen in Betracht:
1.Errichtung von Länder-Shops
Die erste Möglichkeit besteht in der Errichtung von Ländershops. Bei dieser Option können Kunden zu Beginn des Online-Shop-Besuchs wählen, in welches Land die Lieferung erfolgen soll. Durch die Wahl werden Kunden entsprechend in die jeweiligen Ländershops mit den für sie angepassten Bruttopreisen weitergeleitet. Ländershops bieten den Vorteil, dass verschiedene Mehrwertsteuersätze berücksichtigt werden können und die Preiskalkulation vereinfacht wird. Allerdings ist diese Lösung aufwendig in der Umsetzung.
2.Beibehaltung der Bruttopreise
Eine weitere Option besteht darin, die deutschen Bruttopreise beizubehalten, unabhängig vom jeweiligen Mehrwertsteuersatz des Lieferlandes. In Anbetracht dessen, dass die konkrete Höhe der Umsatzsteuer nicht angegeben werden muss, verstößt diese Alternative nicht gegen die PAngV. Je nach Mehrwertsteuersatz eines Lieferlandes kann der verbleibende Nettopreis jedoch höher oder niedriger ausfallen, sodass Margen stark variieren können und im Zweifel geringer ausfallen.
3.Erhöhung der Bruttopreise
Schließlich können die Bruttopreise insgesamt erhöht werden und an die anderen europäischen Umsatzsteuersätze angeglichen werden. Auf diese Weise werden im Online-Shop ebenfalls einheitliche Brutto-Endpreise angezeigt, Verluste durch höhere Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten werden abgefangen. Da die Angabe der Mehrwertsteuer in konkreter Höhe nicht erforderlich ist, wären die rechtlichen Vorgaben nach der PAngV ebenfalls erfüllt. Eine Erhöhung der Preise kann allerdings Wettbewerbsnachteile mit sich bringen.
Hinweis: Bei der Angleichung bzw. der Beibehaltung der Brutto-Preise könnte es sich möglicherweise um einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Geoblocking-VO (VO [EU]) 2018/302) handeln. Danach müssen EU-Kunden in der Lage sein, unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats des Anbieters erwerben zu können, einschließlich der Nettopreise. Zwar würden die Kunden dieselben Bruttopreis angezeigt bekommen, die zugrundeliegenden Nettopreise wären jedoch möglicherweise je nach Mitgliedstaat des Kunden unterschiedlich.
Die Fernverkaufsregelung hat weitreichende Auswirkungen auf den Cross-Border-Handel, insbesondere auf die Preisauszeichnung im Online-Shop. Die EU-weite Schwelle von 10.000 € wird schnell überschritten sein. Online-Händlern stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die Vorgaben der PAngV und der Fernverkaufsregelung in Einklang zu bringen, die jeweils Vor- und Nachteile mit sich bringen. Auch wenn durch das OSS-Verfahren die Registrierung und Abfuhr der Umsatzsteuern im EU-Ausland vereinfacht werden soll, indem die Meldepflichten in den jeweiligen Mitgliedstaaten entfallen, kann von einer Entlastung der Online-Händler keine Rede sein.
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